Die Gemeinde am Rhein Hundeverbot Lustenau auf Spielplätzen Die Gemeinde und am Rhein Friedhöfen Auf Lustenaus Spielplätzen geht es rund. Damit die Kinder ausgelassen und sicher herumtollen können, sind Hunde auf Spielplätzen und Ballspielflächen verboten. Auf Friedhöfen, Orten der Stille und des Erinnerns, sind Hunde aus hygienischen Gründen verboten. Verantwortungsvolle Hundehaltung in Lustenau 16 Nr. 10 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Polizei Verordnung Ortszentrum - Verkehrsbeschränkung 9.3. von 6 - 19 Uhr Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkung (Sperre wegen "Samstags- und Kreativmarkt") L130.2-11/2024-3 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit der Marktteilnehmer und des Verkehrs verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 9. März 2024, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr das Befahren folgender Teilstücke von Gemeindestraßen verboten: 1. Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 3. Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef-Straße, 4. Jahnstraße – von der südlichen Hofzufahrt zum Hauptpostamt bis zur Einmündung in die Kirchstraße § 2 Die Zufahrt bis zu allen Kirchplatz-Absperrungen ist gestattet. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. Vom Verbot des § 1 sind die teilnehmenden Marktfahrer ausgenommen. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 „Zufahrt bis Kirchplatz-Absperrung gestattet“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO 1960 idgF „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 idgF mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer .......................... = KFZ-Fahrverbotsbereich Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 10 / 24 17
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