i Polizei Verordnung Festlegung eines Geh- und Radweges Betrifft: "Obere Mähder", Straße entlang der A 14, südwestlich des Autobahnanschlusses Dornbirn Süd - Festlegung eines Geh- und Radweges L120.2F2-19/2022 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs 1 lit b Z 2 und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs verordnet: vom 02.03.2023, Zl. LS-2019-020-012 eingezeichneten Bodenmarkierungen sowie Verkehrszeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 1 Die Straße entlang der A 14, südwestlich des Autobahnanschlusses Dornbirn Süd, im Bereich zwischen dem Landgraben und der Fahrradbrücke über den Rheintalbinnenkanal wird zu einem Geh- und Radweg erklärt. Die im Markierungs- und Beschilderungsplan vom 02.03.2023, Zl. LS-2019-020-012 eingezeichneten Bodenmarkierungen sowie Verkehrszeichen bilden einen Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Diese Verordnung tritt gem. § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung der im Markierungs- und Beschilderungsplan .......................... = Verlauf des Geh- und Radweges südwestlich des Autobahnanschlusses Dornbirn Süd: Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at 20 Nr. 11 / 23 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Polizei Verordnung Parkplatz nördlich des Reichshofstadions Fahrverbot über 3,5 t Gesamtgewicht Betrifft: Parkplatz nördlich des Reichshofstadions (Schützengartenstraße) – Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht L120.2F2-5/2023-1 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Ordnung des ruhenden Verkehrs und der Beschaffenheit der Straße verordnet: § 1 Das Befahren des Parkplatzes nördlich des Reichshofstadions (Schützengartenstraße) mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet, ist verboten. Gesamtgewicht“ und der Zusatztafel nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Zustelldienste“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 2 Vom Verbot gem. § 1 sind „Zustelldienste“ ausgenommen. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 9c StVO „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 11 / 23 21
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