i Polizei Verordnung Verkehrsbeschränkung anlässlich des "32. Skinfit Luschnouar Ironmännli" Betrifft: Verkehrsbeschränkungen anlässlich des "32. Skinfit Luschnouar Ironmännli" (Straßensperren wegen Triathlon) L130.2-26/2023-5 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird aus Anlass der sportlichen Veranstaltung „32. Skinfit Luschnouar Ironmännli“ am Sonntag, den 4. Juni 2023, zwischen 08.45 Uhr und 12.00 Uhr im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Sicherheit der Teilnehmer der Veranstaltung verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO ist das Befahren a) der Mühlefeldstraße ab der Grindelkanalbrücke (vor der Ein-/Ausfahrt zum Parkplatz beim Parkbad) bis zur Einmündung in die Sägerstraße sowie einschließlich des Parkplatzes beim Gymnasium/Parkbad (Zu- und Abfahrtsstraße), b) der Sägerstraße von der Kreuzung mit der Mühlefeldstraße bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße „Zur Feldrast“, c) der Gemeindestraße „Zur Feldrast“ von der Kreuzung mit der Sägerstraße bis zur Kreuzung mit dem Glaserweg, d) des Glaswerweges von der Kreuzung mit der Gemeindestraße „Zur Feldrast“, bis zur Einmündung in die Forststraße und e) der Forststraße von der Kreuzung mit dem Glaserweg bis zur Einmündung in die Hohenemser Straße (L 203) – siehe beiliegende Planskizzen - verboten. Von diesem Verbot sind die Rennteilnehmer des „Luschnouar Ironmännli“ und Begleitfahrzeuge des Veranstalters sowie Radfahrer auf dem Geh- und Radweg entlang der Sägerstraße von der Kreuzung mit der Gemeindestraße „Zur Feldrast“ bis zur nördlichen Einfahrt zur Rheinhalle und dem Geh- und Radweg entlang des Parkplatzes beim Gymnasium ausgenommen. § 2 Fußgängern und Radfahrern ist die Benützung der Geh- und Radwege a) entlang der Mühlefeldstraße vom Parkplatz beim Gymnasium/Parkbad bis zur Sägerstraße, b) entlang der Sägerstraße von der Kreuzung mit der Mühlefeldstraße bis zur Einfahrt in den Geh- und Radweg nördlich der Rheinhalle und c) nördlich der Rheinhalle von der Sägerstraße bis zum Eingangstor des Parkstdions sowie d) der Mühlefeldstraße im Bereich Zufahrtsstraße zum Parkbad – asphaltierter Parkplatz Höhe Gymnasium – siehe beiliegende Planskizze verboten. Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at 18 Nr. 22 / 23 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Polizei Von diesem Verbot sind die Rennteilnehmer des „Luschnouar Ironmännli“ und Personal des Veranstalters ausgenommen. .......................... = Fahrradstrecke auf Gemeindestraßen: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot“ (in beide Richtungen)“, § 52 lit. a Z 14 b „Verbot für Fußgänger“ und den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Rennteilnehmer u. Begleitfahrzeuge „Luschnouar Ironmännli“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer .......................... = Laufstrecke Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 22 / 23 19
Laden...
Laden...
Montag - Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 16.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
© Marktgemeinde Lustenau 2023