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Gemeindeblatt Lustenau Nr. 24 | Freitag, 14. Juni 2024

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

i Rathaus i Wahlen

i Rathaus i Wahlen Öffnungszeiten Rathaus geschlossen Das Rathaus bleibt am Freitag, 21. Juni, geschlossen. Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 0 gemeindeamt@lustenau.at Europawahl 2024 Die Lustenauer Wahlergebnisse Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 3101, juergen.peter@lustenau.at Unsere Zeit für Ihre Sicherheit! Feuerwehr Lustenau 20 Nr. 24 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt

i Polizei Verordnung Ortszentrum gesperrt, 15.6., 5 - 17 Uhr Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkung (Sperre wegen "Markt der Kulturen") L130.2-42/2024-3 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit der Marktteilnehmer und des Verkehrs verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 15. Juni 2024, in der Zeit von 05.00 Uhr bis 17.00 Uhr das Befahren folgender Teilstücke von Gemeindestraßen verboten: 1. Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 3. Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef-Straße, 4. Jahnstraße – von der südlichen Hofzufahrt zum Hauptpostamt bis zur Einmündung in die Kirchstraße § 2 Die Zufahrt bis zu allen Kirchplatz-Absperrungen ist gestattet. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. Vom Verbot des § 1 sind die teilnehmenden Marktfahrer und Zustelldienste für die Veranstaltung ausgenommen. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 „Zufahrt bis Kirchplatz-Absperrung gestattet“ und „ausgenommen Marktfahrer und Zustelldienste für die Veranstaltung“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO 1960 idgF „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 idgF mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer = gesperrte Bereiche für den Fahrzeugverkehr Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 24 / 24 21

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