i Polizei Verordnung Temporäre Sperren wegen Infrastrukturarbeiten im Industriegebiet "Heitere" Betrifft: Teilstück der Heiterestraße - Verkehrsbeschränkungen (temporäre Sperren wegen Infrastrukturarbeiten im Industriegebiet "Heitere") L120.2F3-70/2023-10 Verordnung: Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Infrastrukturarbeiten im neuen Industriegebiet „Heitere“ (vorgesehener Zeitraum: 1. August 2024 bis 31. Juli 2025, jeweils an Werktagen von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Heiterestraße im Bereich zwischen der GStNr. 7726 und der GStNr. 7727 – siehe beiliegende Planskizze - verboten. Von diesem Verbot sind landwirtschaftliche Fahrzeuge und der Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Heiterestraße verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at 12 Nr. 32 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Polizei Verordnung Neue "Radverbindung Negrellistraße - Raiffeisenstraße" Betrifft: Neue "Radverbindung Negrellistraße - Raiffeisenstraße" - Festlegung eines Geh- und Radweges L120.2F2-11/2024 Markierungs- und Beschilderungsplan (Verkehrsingenieure Besch u. Partner KG) vom 12.07.2024, Plannr. 4897_240712- mbp Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs 1 lit b Z 2 und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs verordnet: § 1 Die neu errichtete „Radverbindung Negrellistraße – Raiffeisenstraße“ zwischen der Negrellistraße und der Grindelstraße (L 203) wird zu einem Gehund Radweg erklärt. Der Markierungs- und Beschilderungsplan der Firma Verkehrsingenieure Besch u. Partner KG vom 12.07.2024, Plannr. 4897_240712-mbp bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Diese Verordnung tritt gem. § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung der im Markierungs- und Beschilderungsplan (Verkehrsingenieure Besch u. Partner KG) vom 12.07.2024, Plannr. 4897_240712-mbp eingezeichneten Bodenmarkierungen sowie Verkehrszeichen nach § 52 lit b Z 17a/a StVO „Geh- und Radweg“ (gemeinsam) und § 52 lit b Z 17a/c StVO „Ende eines Geh- und Radweges“ (gemeinsam) in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 1500, sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 32 / 24 13
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