i Polizei Verordnung Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen 24.9. von 8 – 18 Uhr Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen; „Spielefest“ und „Stundenlauf der Lebenshilfe" L130.2-81/2023 Verordnung: Gemäß den §§ 43 Abs 1 lit b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 24. September 2023 von 08.00 bis 18.00 Uhr das Befahren der Teilstücke 1. der Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. der Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Maria-Theresienund Rathausstraße, 3. der Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Kreuzung mit der Maria-Theresien- und Kaiser-Franz- Josef-Straße und 4. des Pfarrweges – von der Kreuzung mit der Rathausstraße bis zur Hnr. 4 verboten. § 2 Die Zufahrt bis zur „Kirchplatzabsperrung“ der Maria-Theresien- und der Kaiser- Franz-Josef-Straße ist gestattet. Vom Fahrverbot in der Rathausstraße ist der Anrainerverkehr ausgenommen. Weiters sind Zustelldienste für die Veranstaltungen „Spielefest“ und „Stundenlauf der Lebenshilfe“ vom Fahrverbot (§ 1) ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. § 3 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 24. September 2023, von 13.45 bis 15.15 Uhr das Befahren 1. der Kirchstraße – von der Kreuzung mit der Müller- und Gärtnerstraße bis zum Beginn der Jahnstraße, 2. der Jahnstraße – vom Kirchplatz bis zur Kreuzung mit der Gänslestraße, 3. der Müllerstraße und 4. der Schillerstraße – Zufahrt zum Parkplatz des Reichshofsaales (inkl. Reichshofsaal- und Zentrumsparkplatz) verboten. § 4 Vom Verbot des § 3 sind Anrainer und der Linienbusverkehr ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. § 5 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainerverkehr“; „Zufahrt bis Kirchplatzabsperrung gestattet“ und „ausgenommen Anrainer und Linienbusverkehr” und den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer 20 Nr. 38 / 23 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Rathaus ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● = gesperrte Straßenbereiche von 08.00 bis 18.00 Uhr ------------ = gesperrte Straßenbereich während des Stundenlaufes von 13.45 – 15.15 Uhr Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500, sicherheitswache@lustenau.at Kundmachung 27. Sitzung der Gemeindevertretung Am Donnerstag, den 28.9., findet im Rathaussaal E9 des Lustenauer Rathauses um 19 Uhr die 27. Sitzung der Gemeindevertretung statt. Fragestunde: 19 – 19.30 Uhr Die Tagesordnungspunkte entnehmen Sie bitte der an der Amtstafel angeschlagenen Tagesordnung. Beschlüsse und Debatten können via Livestream mitverfolgt werden. Den Link dazu finden Sie auf der Homepage unter www.lustenau.at. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1200 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 38 / 23 21
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