i Wahlen Landtagswahl 2024 Die Lustenauer Wahlergebnisse Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 3101, juergen.peter@lustenau.at Sprechstunde Bürgermeister Dr. Kurt Fischer Kann ich Ihnen bei Ihren Fragen oder Anliegen weiterhelfen? Haben Sie Ideen oder Anregungen für Lustenau? Dann nützen Sie meine Sprechstunde für ein persönliches Gespräch. i Rathaus Dienstag, 22.10.2024, von 9.30 Uhr bis 11 Uhr. Ich freue mich auf Ihren Besuch! Bitte melden Sie sich im Sekretariat für einen Sprechstundentermin an. Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 1200 , gemeindeamt@lustenau.at 24 Nr. 42 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Polizei Verordnung Schützengartenstraße, halbseitige Sperre 14. – 18.10.; Totalsperre 21. – 31.10. Betrifft: Schützengartenstraße - Verkehrsbeschränkungen (temp. Wartepflicht bei Gegenverkehr, Fahrverbot [in beiden Richtungen] und Verbot für Fußgänger) L612.6110.1-142/2024-3 Verordnung: Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Ladetätigkeiten auf der Schützengartenstraße (vorgesehener Zeitraum: 14. – 18. Oktober 2024 [lediglich halbseitige Sperre bei Bedarf], Totalsperren: 21. – 31. Oktober 2024 [Montag 07.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr durchgehend, am WE frei befahrbar], Verlängerung bis 14. November 2024 möglich) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Schützengartenstraße im Bereich zwischen Einmündung der Alpstraße und Hnr. 6a verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Schützengartenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Jene Fahrzeuglenker, auf deren Fahrbahnhälfte sich die durch die Bauarbeiten bedingte Engstelle befindet, haben bei Gegenverkehr unmittelbar vor dieser Engstelle zu warten. § 5 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ bzw. nach § 52 lit a Z 5 StVO „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ und Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 7a StVO „Wartepflicht für Gegenverkehr“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt.-Stv. König Thomas Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 42 / 24 25
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