VerordnungSilvester 2024Betrifft: Verwendung von pyrotechnischenGegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebietvon Lustenau zu Silvester 2024VerordnungGemäß § 38 des Pyrotechnikgesetzes2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl.Nr. 20/2015 wird das laut beiliegendemLageplan gekennzeichnete Ortsgebiet vonLustenau vom Verbot der Verwendungvon pyrotechnischen Gegenständen derKategorie F2 in der Zeit vom 31. Dezember2024, 23:00 Uhr bis 1. Jänner 2025, 01:00Uhr, ausgenommen.iRathausHinweis:Die Verwendung pyrotechnischer Gegenständeund Sätze innerhalb und in unmittelbarerNähe von Kirchen, Gotteshäusern,Krankenanstalten, Kinder-, Alters- undErholungsheimen sowie Tierheimen undTiergärten ist verboten (§ 38 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz).Außerdem ist die Verwendung pyrotechnischerGegenstände und Sätze in der Nähevon leicht entzündlichen oder explosionsgefährdetenGegenständen, Anlagenund Orten, wie insbesondere Tankstellenverboten (§ 38 Abs. 5 Pyrotechnikgesetz).Gem. § 39 Abs. 1 Pyrotechnikgesetzdürfen Pyrotechnische Gegenstände derKategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarerNähe größerer Menschenansammlungennicht verwendet werden, es sei denn,sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.Der Bürgermeister:Dr. Kurt FischerDie Ausnahme gilt nicht für die im Lageplanrot gekennzeichneten Bereiche desOrtsgebietes.Rathausstraße 1, 6890 LustenauT +43 5577 8181 1200gemeindeamt@lustenau.at28Nr. 51-52/24 u. 01/25 | Lustenauer Gemeindeblatt
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