Verordnung i Polizei Silvester 2023 Betrifft: Silvester 2023 – Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet von Lustenau Zahl: L130.2-91/2023 Pyrotechnikgesetz 2010 idgF Verordnung Gemäß § 38 des Pyrotechnikgesetzes 2010 idgF wird das laut beiliegendem Lageplan gekennzeichnete Ortsgebiet von Lustenau vom Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Zeit vom 31. Dezember 2023, 23:00 Uhr bis 1. Jänner 2024, 01:00 Uhr, ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für die im Lageplan rot gekennzeichneten Bereiche des Ortsgebietes. dürfen Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Hinweis: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten (§ 38 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz). Außerdem ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen verboten (§ 38 Abs. 5 Pyrotechnikgesetz). Gem. § 39 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 gemeindeamt@lustenau.at 20 Nr. 51-52 / 23 | Lustenauer Gemeindeblatt
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