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Gemeindeblatt Lustenau Nr. 7 | Freitag, 17. Februar 2023

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

i Polizei Verordnung

i Polizei Verordnung Schulgasse - Erklärung zu einer "Schulstraße" Betrifft: Schulgasse - Erklärung zu einer "Schulstraße" L120.2F2-3/2023 Verordnung: Gemäß den §§ 76d und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, verordnet: § 1 Die Schulgasse im Bereich zwischen der Reichsstraße und der Rheindorferstraße wird an Schultagen in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.00 Uhr und von 11.30 bis 12.45 Uhr zur Schulstraße erklärt. In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten. - Anrainer zum Zwecke des Zu- und Abfahrens und - Fahrzeuge, die mit einem Ausweis nach § 29b StVO (Menschen mit Behinderungen) gekennzeichnet sind, ausgenommen. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 26a StVO „Beginn einer Schulstraße“ und § 53 Abs. 1 Z 29 StVO „Ende einer Schulstraße“ sowie einer Zusatztafel nach § 54 StVO „gilt an Schultagen 07.15 bis 08.00 Uhr und 11.30 bis 12.45 Uhr“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 2 Vom Verbot des Fahrzeugverkehrs in der Schulgasse sind - der Fahrradverkehr, - Krankentransporte, - Schülertransporte gem. § 106 Abs. 10 KFG, - Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, - Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten und der Pannenhilfe, .......................... = Verlauf der „Schulstraße gem. § 76d StVO“ in der Schulgasse Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at 26 Nr. 7 / 23 | Lustenauer Gemeindeblatt

i Rathaus Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs einer Verordnung der Gemeindevertretung Lustenau über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Lustenau Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau hat in ihrer Sitzung vom 26.01.2023 den Entwurf einer Verordnung über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Lustenau betreffend die Grundstücke lt. Grundstücksnummernverzeichnis nach Maßgabe der Plandarstellung vom 10.01.2023 mit der Planzahl 031-333/336 gemäß § 23 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996 idgF, beschlossen: Gst-Nr (TF) FWP-Alt: FWP-Neu: Fläche (ca. m 2 ) 4597 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 6831/3 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) Freifläche Sondergebiet - Gartenbau und Erdbewegung (§ 18.4 RPG) Freifläche Sondergebiet - Gartenbau und Erdbewegung (§ 18.4 RPG) 4298 833 4594 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4592/2 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4598 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) Freifläche Sondergebiet - Gartenbau und Erdbewegung (§ 18.4 RPG) Freifläche Sondergebiet - Gartenbau und Erdbewegung (§ 18.4 RPG) Freifläche Sondergebiet - Gartenbau und Erdbewegung (§ 18.4 RPG) 1926 1852 2192 7360 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4597 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 6831/3 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4594 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4592/2 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) 4598 Freifläche Sondergebiet - Gärtnerei (§18.4 RPG) Freifläche Freihaltegebiet 354 Freifläche Freihaltegebiet 407 Freifläche Freihaltegebiet 81 Freifläche Freihaltegebiet 204 Freifläche Freihaltegebiet 1136 Freifläche Freihaltegebiet 542 Der Verordnungsentwurf und der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht werden vier Wochen auf der Homepage der Gemeinde (www.lustenau.at/kundmachungen; FWP336-Veröffentlichung) vom 13.02.2023 bis 13.03.2023 veröffentlicht. Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Verordnungsentwurf sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 5000 bauamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 7 / 23 27

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