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Gemeindeblatt Lustenau Nr. 8 | Freitag, 23. Februar 2024

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

i Umwelt Information

i Umwelt Information für Reiter:innen Verhaltensregeln für Reiterinnen und Reiter im Gelände und Verkehr Aufgrund wiederholter Anfragen erlauben wir uns, Reiterinnen und Reiter auf einige wichtige Verhaltensregeln im Gelände und im Straßenverkehr aufmerksam zu machen. Insbesondere möchten wir auf die Einhaltung der bestehenden Reitwegebeschilderung im nördlichen Schweizer Ried, im Rheinvorland, am Alten Rhein sowie entlang des Rheintal-Binnenkanals („Kobler“) hinweisen. Folgende Reitverbote sind mit Rücksicht auf Landwirtschaft, Naturschutz und andere Erholungssuchende besonders zu beachten: • Uferweg entlang des Alten Rheins • Im Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ z.B. Seelachendamm oder Stichweg südlich Vetterhof) • Radweg westlich des Koblers im Abschnitt zwischen L 45 (Schmitterstraße) und Glaserweg. Die Amtsorgane der Gemeinde sind angewiesen, diese Bestimmungen zu überprüfen. Wir ersuchen daher bei Ausritten um Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sowie der nachstehenden Verhaltensregeln. Insbesondere in Tauperioden verursachen Reitpferde durch ihren Hufschlag schwerwiegende Schäden an Naturwegen (siehe Foto). Bei Tau- und Regenwetter sind daher Ausritte generell zu unterlassen. Verhaltensregeln für das Reiten im Gelände und im Straßenverkehr • Reiterin und Reiter dürfen nur die Fahrbahn oder beschilderte Reitwege benützen. Gehsteige oder Geh- und Radwege, die mit blauer Hinweistafel als solche gekennzeichnet sind, dürfen nicht zum Reiten benützt werden! • Im Gelände ist das Reiten nur auf öffentlichen Wegen gestattet, ansonsten bedarf es der Zustimmung des Grundeigentümers. • Das oberste Gebot für die Reiterin und den Reiter ist ein ruhiges und korrektes Verhalten im Gelände. • Auf Wegen reiten und nicht querfeldein. • Nach Regenperioden keine aufgeweichten Wege benützen. • In den Wintermonaten (Dezember – März) sollte während Tauperioden mit Rücksicht auf den durchweichten, trittempfindlichen Boden gänzlich auf Ausritte verzichtet werden. • Keine Hunde beim Ausritt mitnehmen und besonders im Frühjahr keine Jungtiere aufstöbern. • Um die Reitanlage zu verlassen, muss die Reiterin und der Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Nachweis gilt der Österreichische Reiterpass. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten! Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 5201, rudi.alge@lustenau.at 16 Nr. 08 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt

i Soziales i Landwirtschaft Voranzeige Blutspendeaktion bitte Termine vormerken, Mo., 4.3. und Mi., 13.3. Montag, 4. März 2024 Mittelschule Hasenfeld Mittwoch, 13. März 2024 Mittelschule Kichdorf jeweils von 17 – 20 Uhr Veranstalter: Blutspendedienst des Roten Kreuzes in Zusammenarbeit mit dem Sozialreferat der Marktgemeinde Lustenau Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 3003, yvonne.ulrich@lustenau.at Feuerbrand Vorbeugung gegen Feuerbrand beim Gehölzschnitt Wegen der Gefahr der Feuerbrand-Übertragung bei Kernobst (Apfel, Birne, Quitte) und einigen nah verwandten Gehölzen (Cotoneaster, Weißdorn, Eberesche, Felsenbirne, Feuerdorn, Glanzmispel, Mispel und Scheinquitte) sind beim Gehölzschnitt besondere Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Beim Kernobstschnitt sollten befallene Zweige und Äste sowie die Überwinterungsstellen des Feuerbrand-Bakteriums, die sogenannten Canker, weggeschnitten werden. Schneidet man versehentlich in einen Canker hinein, muss das Werkzeug desinfiziert oder abgeflammt werden. Generell wird empfohlen, immer wieder – vor allem jedoch beim Wechsel von einem Grundstück zu einem anderen – für das Werkzeug das Desinfektionsmittel Interspraydes (enthältlich in der BayWa, Lauterach) und für die Hände ein gängiges Händedesinfektionsmittel, zB Sensiva, zu verwenden. Es wirken alle derzeit auch gegen Corona eingesetzten Händedesinfektionsmittel. Die Feuerbrand-Bakterien können sonst auf andere Bäume und Sträucher verschleppt werden. Bezüglich Neupflanzungen wird auf das geltende Auspflanzverbot für die Feuerbrand-Wirtspflanzen Cotoneaster (Zwergmistel) und Crataegus (Weißdorn) hingewiesen. Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 5201, rudi.alge@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 08 / 24 17

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