i Polizei Verordnung Neufeld-, Sandhof- und Dammstraße temporäres Fahrverbot Betrifft: Neufeld-, Sandhof- und Dammstraße - Verkehrsbeschränkungen (temp. Fahrverbot (in beiden Richtungen), Verbot für Fußgänger und Wartepflicht bei Gegenverkehr) L612.6110.1-37/2024-4 Verordnung: Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Tiefbauarbeiten auf der Neufeld-, Sandhof- und Dammstraße (vorgesehener Zeitraum: 15. April bis 30. August 2024) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der - Neufeldstraße und - Sandhofstraße im Bereich zwischen der Neufeld- und Sandhofstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen der unter § 1 angeführten Straßen verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 4 Jene Fahrzeuglenker, auf deren Fahrbahnhälfte sich die durch die Bauarbeiten bedingte Engstelle befindet, haben bei Gegenverkehr unmittelbar vor dieser Engstelle zu warten. § 5 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ und durch Straßenverkehrs-eichen nach § 52 lit a Z 5 StVO „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ und Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 7a StVO „Wartepflicht für Gegenverkehr“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. 22 Nr. 15 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Feuerwehr Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at Schrottautos gesucht! Feuerwehr braucht mehr Übungsmodelle Bei einem Verkehrsunfall ist oft jede Sekunde entscheidend. Nicht selten müssen Feuerwehrleute Verletzte aus Autowracks bergen. Damit das schnell und sicher gelingt, wird geübt – an Schrottautos. Durch realitätsnahe Übungen an Fahrzeugen können Fertigkeiten und Fähigkeiten der Feuerwehrleute geschult werden. Im Ernstfall können Sie sich auf erfahrene und gut ausgebildete Fachkräfte verlassen. Damit das aber gelingt, ist die Feuerwehr Lustenau ständig auf der Suche nach Schrottautos. Wenn Sie ihr Auto vor der Verschrottung einem sinnvollen Zweck zuführen wollen, melden Sie sich bei Jürgen Hollenstein (0676 722 20 20 oder juergen.hollenstein@fflu.at). Neudorfstraße 122, 6890 Lustenau, T +43 676 7222020, juergen.hollenstein@fflu.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 15 / 24 23
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