UFERSCHUTZBESTIM- MUNGEN BEACHTEN Bestimmte Veränderungen im Uferbereich eines Fließgewässers benötigen eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. umwelt Dank der Ableitung der häuslichen Abwässer in die Kläranlage Hofsteig in Hard ist in die Lustenauer Siedlungsgewässer wieder neues Leben eingekehrt. Leider kommt in den letzten Jahren ein anderer Umweltfaktor immer häufiger ins Spiel: Infolge der Erderwärmung lässt der Niederschlag auf sich warten und unsere Gewässer, wie der Grindelkanal oder der Moosbach, führen oft nur wenig Wasser. Schattenspendende Bäume bekommen deshalb nicht nur als die billigste Klimaanlage im Wohngebiet, sondern auch zur Kühlung unserer Bäche immer größere Bedeutung. Beachten Sie daher die geltenden Bestimmungen gemäß § 24 des Vorarlberger Gesetzes für Naturschutz und Landschaftsentwicklung zum Uferschutz LGBl. 4/2022: „Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche bzw. eines 20 m breiten Geländestreifens außerhalb bebauter Bereiche, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung.“ Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Ebenfalls nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen. Anträge sind bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, als zuständiger Naturschutzbehörde einzureichen. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen wird von den Amtsorganen überprüft. Als Veränderungen gelten insbesondere – die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, – die Einrichtung von Ablagerungs-, Lager- oder Zeltplätzen, – die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, – die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie – die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Klaudiastraße 2 6850 Dornbirn 28 Nr. 17 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt
VIERTE IMPFUNG ANMELDUNG MÖGLICH Empfehlung für Menschen ab 80 oder mit Vorerkrankungen ab 65 Jahren sowie immungeschwächte Personen gesundheit Das Nationale Impfgremium empfiehlt nun die vierte Impfung für Menschen ab 80 oder mit Vorerkrankungen ab 65. Diese sollte frühestens vier und jedenfalls sechs Monate nach dem dritten Stich erfolgen. Anmeldungen sind ab sofort unter www.vorarlberg.at/vorarlbergimpft möglich. In Vorarlberg steht ein Impfangebot in stationären und mobilen Impfstraßen sowie bei den Hausärzten zur Verfügung. Der Impfstoff kann frei gewählt werden, zur Verfügung stehen die mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna und der Novavax-Impfstoff, der mit den gängigen Impfstoffen gegen Grippe oder Tetanus vergleichbar ist. Termine können online vereinbart werden. Zur Impfung mitzubringen sind die E-Card und ein amtlicher Lichtbildausweis. Empfohlen wird die 4. Impfung für: • Schwerwiegend immungeschwächte bzw. stark immunsupprimierte Menschen, die beispielsweise eine Chemotherapie machen oder eine Transplantation hinter sich haben. (off-label) • Menschen ab 80 Jahren (off-label) Alle Informationen rund ums Impfen gibt es unter www. vorarlberg.at/vorarlbergimpft, www.1450-vorarlberg.at oder www.rund-ums-impfen.at. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181- 0 gemeindeamt@lustenau.at www.lustenau.at/marketing Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 17 / 22 29
Laden...
Laden...
Montag - Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 16.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
© Marktgemeinde Lustenau 2023