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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 17 | Freitag 30. April 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

SPERRIGER BAUM- UND

SPERRIGER BAUM- UND STRAUCHSCHNITT umwelt Ab dem 1. Freitag im April, Mai, Juni, September, Oktober und November wird sperriger Baum- und Strauchschnitt vor Ort abgeholt. Jährlich nutzen rund 500 Lustenauerinnen und Lustenauer dieses Angebot. So können jedes Jahr über 130 LKW-Fuhren gesammelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden, ohne zusätzliche Verkehrsbelastung. Übrigens: Ein Teil des gesammelten Materials wird als Brennmaterial für die Biomasse-Nahwärmeanlage im Rathaus verwendet. Obstbaum- und Strauchschnitt mit Verdacht auf Feuerbrand bitte unbedingt separat halten! Folgendes ist zu beachten: Das abzuführende Material ist gut sichtbar am Einfahrtsbereich des Grundstückes zu deponieren. Das Schnittgut soll geordnet bereitgestellt werden. Die Abholung erfolgt mit LKW und Kran, eine Lagerung unter Bäumen ist daher nicht zulässig. Laub an Baum- und Strauchmaterial stellt kein Problem dar. Achtung: Es darf nur sperriger Baum- und Strauchschnitt zur Abfuhr bereitgestellt werden, kein Laub oder sonstiger Grünabfall! Für Laub, krautige und andere Grünabfälle können die dafür vorgesehenen 40-l oder 80-l Grünabfallsäcke verwendet werden. Diese sind im Weltladen, Jahnstraße 5 erhältlich. Bitte haben Sie Verständnis wenn das abzuführende Material nicht gleich am ersten Abfuhrtag abgeholt wird. Aufgrund der Vielzahl an Anmeldungen kann sich die Abholung einige Tage verzögern. Eine weitere Abgabemöglichkeit besteht beim ASZ (Altstoffsammelzentrum) Königswiesen, Lustenau. Annahmezeiten: März bis Oktober Montag : Dienstag bis Freitag: Jeden Samstag: 7.00 - 11.45 Uhr | 13.00 - 18.45 Uhr 7.00 - 11.45 Uhr | 13.00 - 16.45 Uhr 8.30 - 11.45 Uhr Zu spät bereitgestelltes Material kann nicht mehr berücksichtigt werden. Wir ersuchen um Verständnis, dass aufgrund des maschinellen Abtransportes Kleinteile wie feines Reisig oder Bruchstücke nicht mitgenommen werden können. Für jeden angefangenen m³ werden € 10,00 nach der Abholung in Rechnung gestellt. November bis März Montag bis Freitag: Jeden Samstag: 7.00 - 11.45 Uhr | 13.00 - 16.45 Uhr 8.30 - 11.45 Uhr Diese und weitere Informationen über Abfallentsorgungsmöglichkeiten entnehmen Sie dem Gemeindeblatt oder der Website unter www.lustenau.at/abfall. Anmeldung: www.lustenau.at/formulare Anmeldeschluss: jeweils 16 Uhr am Vortag des 1. Abholtages im Monat Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5202 guenter.boesch@lustenau.at 24 Nr. 17 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Bahngasse - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre) polizei Betrifft: Bahngasse - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre) Zahl: L120.2F3-8/2021 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Sanierungsarbeiten am Bahnübergang auf der Bahngasse (vorgesehener Zeitraum: 8. Mai 2021, 08.00 Uhr bis 24. Mai 2021, 22.00 Uhr) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrver-bot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszei-chen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Bahngasse im Eisenbahnkreuzungsbereich (siehe Skizze) Höhe Zufahrt Auer Riet verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Bahngasse ver-boten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 17 / 21 25

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