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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 20 | Freitag 15. Mai 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

Tipp der Woche für das

Tipp der Woche für das Familienzusammenleben »Durch das lang andauernde und enge Zusammenlebens in den Familien kann unser Stress System schnell in Alarmbereitschaft versetzt werden. Wir merken es daran, dass sich Konflikte im Zusammensein häufen. Das ist eine normale Nebenwirkung der Umstände. Mit unserer Familie ist trotzdem alles in Ordnung. Umarmungen können unserem Stress System helfen, sich schnell zu beruhigen. Das ist nicht nur bei Kindern so, auf uns Erwachsene zeigen Umarmungen dieselbe Wirkung. Mit dem einfachen Satz: „Bitte umarme mich“, kann man Umarmungen auch auf Bestellung bekommen. « Familienberaterin und Supervisorin Ingrid Ellensohn RASENMÄHEN Rücksicht auf die Nachbarn! Frühling und Sommer sind die Jahreszeiten für alle HobbygärtnerInnen. Unsere Gärten verlangen vermehrt nach Pflege, Gartengeräte werden fit gemacht und Häckseln, Hecken schneiden oder Rasen mähen sind wöchentliche Routine. Bitte berücksichtigen Sie die Ruhezeiten während Ihrer Gartenarbeit: Mittags von 12.00 bis 14.00 Uhr, abends ab 20.00 Uhr Umgehen Sie das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen! rathaus Bitte denken Sie beim Rasenmähen oder bei anderen ruhestörenden Arbeiten im Freien auch an Ihre Nachbarn. Verlegen Sie Ihre Gartenarbeit nicht in die Mittagszeit oder in den späten Abend – aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn und für das verträgliche Zusammenleben in unserer Gemeinde. Rathausstraße 1 6890 Lustenau Tel. +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 28 Nr. 20 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Grüttstraße - Verkehrsbeschränkung Betrifft: Grüttstraße - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre - Neuverlegung der Trinkwasserleitung und Straßenumbau) § 3 Der Verkehr wird über Gemeinde- und Landesstraßen umgeleitet. polizei Zahl: L120.2F3-50/2020 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Grabungsarbeiten auf der Grüttstraße (vorgesehener Zeitraum: 14. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Grüttstraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Sand-/Badlochstraße und der Kreuzung mit der Bahnhof-/Augartenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Grüttstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 20 / 20 29

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