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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 21 | Freitag, 27. Mai 2022

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

Wirtschaft / Bildung

Wirtschaft / Bildung Mittelschulen machten sich ein Bild vom Druck Mit einer österreichweiten Aktionswoche der offenen Druckereien soll das Kulturgut Drucken sichtbar gemacht werden. 1100 Schüler:innen konnten sich im Mai in Druckereien ein Bild von der hochmodernen Produktionsweise in der Druck- und Medienbranche machen. In der BuLu waren die Mittelschulen Hasenfeld und Kirchdorf zu Gast. Zwei Schulklassen der Mittelschulen waren am 16. Mai in der BuLu zu Gast und lernten vor Ort die verschiedenen Berufsfelder kennen. Die Schüler:innen hatten sichtlich Spaß bei den Führungen, dem Quiz und dem Einstimmungsvideo. In der Druckvorstufe mit Lehrling Lea Kliegl (Fotos APA/Mathis) Ausbildnerin Eva Müller zeigt den Schüler:innen die Druckbögen. 20 Nr. 21 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

UFERSCHUTZBESTIM- MUNGEN BEACHTEN Bestimmte Veränderungen im Uferbereich eines Fließgewässers benötigen eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. umwelt Dank der Ableitung der häuslichen Abwässer in die Kläranlage Hofsteig in Hard ist in die Lustenauer Siedlungsgewässer wieder neues Leben eingekehrt. Leider kommt in den letzten Jahren ein anderer Umweltfaktor immer häufiger ins Spiel: Infolge der Erderwärmung lässt der Niederschlag auf sich warten und unsere Gewässer, wie der Grindelkanal oder der Moosbach, führen oft nur wenig Wasser. Schattenspendende Bäume bekommen deshalb nicht nur als die billigste Klimaanlage im Wohngebiet, sondern auch zur Kühlung unserer Bäche immer größere Bedeutung. Beachten Sie daher die geltenden Bestimmungen gemäß § 24 des Vorarlberger Gesetzes für Naturschutz und Landschaftsentwicklung zum Uferschutz LGBl. 4/2022: „Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche bzw. eines 20 m breiten Geländestreifens außerhalb bebauter Bereiche, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung.“ Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Ebenfalls nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen. Anträge sind bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, als zuständiger Naturschutzbehörde einzureichen. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen wird von den Amtsorganen überprüft. Als Veränderungen gelten insbesondere – die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, – die Einrichtung von Ablagerungs-, Lager- oder Zeltplätzen, – die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, – die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie – die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Klaudiastraße 2 6850 Dornbirn Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 21 / 22 21

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