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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 23 | Freitag, 10. Juni 2022

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG

VERORDNUNG Parkverbotszone für Wohnmobile und Fahrzeuge mit Wohnanhänger polizei Betrifft: Forststraße, Parkplatz "Am Rohr" (Alter Rhein) - Halte- und Parkverbotszone für Wohnmobile und Fahrzeuge mit Wohnanhänger Zahl: L120.2F2-6/2022 Verordnung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Lustenau vom 7. April 2022 in Anwendung der Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 lit. b sowie 94d Z 4 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und des § 60 Abs. 1 Gemeindegesetz: § 1 Der Parkplatz „Am Rohr“/Alter Rhein (Forststraße 111) wird zu einer Halte- und Parkverbotszone für Wohnmobile und Fahrzeuge mit Wohnanhänger erklärt. § 2 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 11a StVO „Beginn einer Halte- und Parkverbotszone“, nach § 52 lit. a Z 11b StVO „Ende einer Halte- und Parkverbotszone“ und mit der Zusatztafeln nach § 54 StVO „gilt nur für Wohnmobile und Fahrzeuge mit Wohnanhänger“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Für den Gemeindevorstand: Dr. Kurt Fischer Bürgermeister Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 32 Nr. 23 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Ortszentrum - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen aus Anlass der Veranstaltung "Markt der Kulturen und Samstags-Markt" Zahl: L130.2-49/2022 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit der Marktteilnehmer und des Verkehrs verordnet: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 „Zufahrt bis Kirchplatz- Absperrung gestattet“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 11. Juni 2022, in der Zeit von 05.00 Uhr bis 17.00 Uhr, das Befahren folgender Teilstücke von Gemeindestraßen verboten: 1. Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 3. Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef-Straße. § 2 Die Zufahrt bis zu allen Kirchplatz-Absperrungen ist gestattet. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. Vom im § 1 angeführten Verbot sind weiters die teilnehmenden Marktfahrer ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 23 / 22 33

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