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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 26 | Freitag, 1. Juli 2022

Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Teilstücke

VERORDNUNG Teilstücke der Maria-Theresien- und Winkelstraße - Verkehrsbeschränkungen polizei Betrifft: Teilstücke der Maria-Theresien- und Winkelstraße - Verkehrsbeschränkungen (Sperre wegen Schulfest der MS Kirchdorf) Zahl: L130.2-46/2022 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und der Fußgänger sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete verordnet: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen) sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Dr. Kurt Fischer Bürgermeister § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z. 19 StVO ist am 1. Juli 2022, von 16 Uhr bis 24 Uhr das Befahren a) der Maria-Theresien-Straße, im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Schmiedgasse und der Kreuzung mit der Winkelstraße (einschließlich) und b) der Winkelstraße, im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Maria-Theresien-Straße und dem Haus Winkelstraße Nr. 3 – siehe Planskizze – verboten. § 2 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 28 Nr. 26 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Hofsteigstraße - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Hofsteigstraße - Verkehrsbeschränkung (Sperre wegen „2. Ried-Rad-Ritterspiele") Zahl: L130.2-38/2022 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird anlässlich der Radveranstaltung „2. Ried-Rad-Ritterspiele“ im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und der Fußgänger sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete verordnet: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 6c StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainerverkehr und landwirtschaftliche Fahrzeuge“ und den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Dr. Kurt Fischer Bürgermeister § 1 Lenkern von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG ist am 3. Juli 2022, zwischen 10 Uhr und 19 Uhr das Befahren der Hofsteigstraße von der Kreuzung mit der Scheibenstraße bis zur Einmündung in die Zellgasse (L41) verboten § 2 Von dem im § 1 angeführten Verbot sind der Anrainerverkehr und landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeinde- und Landesstraßen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 26 / 22 29

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