VERORDNUNG Scheibenstraße - Verkehrsbeschränkung Betrifft: Scheibenstraße - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre wegen Fräs- und Asphaltierungsarbeiten) Zahl: L120.2F3-77/2020 § 54 Abs. 1 StVO „Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. polizei Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Fräs- und Asphaltierungsarbeiten auf der Scheibenstraße – 2 Bauabschnitte - (geplanter Zeitraum 30.06.2020 bis 03.07.2020, 06.00 Uhr, witterungsbedingte Verschiebung möglich) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist a) vom 30. Juni 2020 bis 2. Juli 2020, 06.00 Uhr das Befahren der Scheibenstraße im Bereich von der Hnr. 40 bis zur Hnr. 102 (= Bauabschnitt 1) und b) vom 2. Juli 2020 bis 3. Juli 2020, 06.00 Uhr das Befahren der Scheibenstraße im Bereich der Hnr. 5 (= Bauabschnitt 2) verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen der unter § 1 angeführten Teilstücke der Scheibenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach Rathausstraße 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 24 Nr. 26 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt
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