Kultur Radfahrordnung aus dem Jahr 1901 Die Radfahrordnung wurde bei der Gemeindeausschusssitzung am 6. September 1901 beschlossen und im Gemeindeblatt verlautbart: 1. Der Radfahrer darf alle Straßen der Gemeinde benützen. 2. Trottoirs oder Kirchwege dürfen an Sonn- und Feiertagen vom Radfahrer nicht benützt werden. 3. Fußwege, auf denen Personen nur einzeln gehen können, dürfen nie befahren werden. 4. Kein Radfahrer darf einzeln ohne Glocke oder sonstiges Alarmsignal fahren. Bei einbrechender Dunkelheit hat derselbe langsam zu fahren und eine brennende Laterne zu benützen. 5. Beim Biegen um Ecken oder Kreuzung von Straßen hat der Radfahrer seine Schnelligkeit zu mäßigen und sich durch das Alarmsignal bemerkbar zu machen, fehlt ihm aber die genügende Aussicht, so hat er vom Rade zu steigen. 6. Radfahrer dürfen Kinder nie auf dem Rade mitnehmen. 7. Das Tragen von gefährlichen Gegenständen (Sensen, Gabeln etc.) auf dem Rade darf nie stattfinden. 8. Dem Radfahrer ist das freihändige Fahren im Weichbilde der Gemeinde nicht gestattet. 9. Beim Vorfahren an Fuhrwerken, Thieren (sic) oder Fußgänger hat der Radfahrer seine Schnelligkeit zu mäßigen und seine Annäherung bemerkbar zu machen. 10. Es soll wenn immer möglich rechts ausgewichen und links vorgefahren werden; zwischen zwei Fuhrwerken soll man nie durchfahren. 11. Fuhrwerke, Thiere (sic) und Fußgänger dürfen von Radfahrern nie in die Mitte genommen werden, sondern haben alle auf derselben Seite vorüberzufahren. 12. Sollten Pferde bei Begegnung des Radfahrers stutzen oder scheuen, so hat der Fahrer sofort abzusteigen. 13. Ist der Radfahrer dem Pferde schon zu nahe gekommen, so darf nicht mehr abgestiegen werden, da durch die hastige Bewegung das Pferd noch mehr erschreckt wird. In diesem Falle fahre man recht langsam und suche das Pferd durch freundliche Worte zu beruhigen. 14. In der Nähe von Pferden darf das Alarmsignal nicht gebraucht werden. 15. Beim Begegnen oder Vorfahren eines geführten Pferdes soll immer die Seite benützt werden, auf der sich der Führende befindet. 16. Fußgänger sollen nicht angeschrieen (sic) werden, sondern es soll die Glocke oder das Alarmsignal benützt werden. Das rasche und nahe Vorfahren an Fußgängern ohne vorherige und rechtzeitige Signalisierung ist absolut zu vermeiden. Sollte ein Fußgänger auf das Signal nicht achten, so ist er in möglichst weitem Bogen zu umfahren. Das Erschrecken von Fußgängern ist stets zu vermeiden. 17. Bei gemeinschaftlichen Ausfahrten haben die Fahrer ihre Bewegungen nach denen des Vordermannes zu richten. Der Vordermann soll Signale immer bei Zeiten geben, damit die nachfolgenden ihre Schnelligkeit nach und nach vermindern können. 18. Weitere Vorschriften werden nach Erfordernis vorbehalten. Übertretungen obiger Vorschriften werden auf Grund des § 57 G. O. bestraft. A D M 18 Nr. 29 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt
RCHIVALE ES ONATS Das Team des Archivs präsentiert den Leserinnen und Lesern an dieser Stelle monatlich ein historisches Dokument oder Objekt. Diesen Monat wird die „Radfahrordnung“ vom September 1901 vorgestellt. Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 29 / 20 19
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