VERORDNUNG des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 14.07.2021 über die Festlegung des geschlossenen Siedlungsgebietes im Sinne des Jagdgesetzes polizei Gemäß § 6 Abs 5. Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988 idgF, wird nach Anhörung der Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Lustenau verordnet: § 1 Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne des Jagdgesetzes gelten jene Teile des Gemeindegebietes, in welchem sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. § 2 Für den Bereich der Jagdgenossenschaft Lustenau erstreckt sich das geschlossene Siedlungsgebiet nach § 6 Abs 4 und 5 Jagdgesetz auf den in der Anlage (Lageplan des Marktgemeindeamtes Lustenau vom 06.12.2019) ausgewiesenen Bereich. Während der Amtsstunden liegt die Verordnung samt Lageplan zur Einsicht im Marktgemeindeamt Lustenau, Rathausstraße 1, auf. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at 18 Nr. 29 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt
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