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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 3 | Freitag 22. Jänner 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KINDERGARTEN-

KINDERGARTEN- BESUCHSPFLICHT Information für Eltern und Erziehungsberechtigte Kindergärten Kinder sind zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet, wenn sie am 1. September vor dem Start des neuen Kindergartenjahres fünf Jahre alt sind und im Folgejahr schulpflichtig werden. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt sind und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind ebenfalls besuchspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Ihr Kind von der Kindergarten-Besuchspflicht befreit werden kann. Wenn Sie dies wünschen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen Antrag müssen Sie an das Amt der Vorarlberger Landesregierung schicken (E-Mail: elementarpaedagogik@vorarlberg.at). Der Antrag muss vor Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens Ende Februar gestellt werden. Bei vorzeitigem Schulbesuch ist keine Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht notwendig. Eine Besuchspflicht-Befreiung während des Kindergartenjahres wegen längeren Urlaubsreisen, etc. ist nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, wegen Urlaubs im Ausmaß von fünf Wochen oder wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle im Familienkreis) dem Kindergarten fernzubleiben. Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachbereichs Elementarpädagogik des Amtes der Vorarlberger Landesregierung gerne telefonisch (05574 511 22105) oder per E-Mail (elementarpaedagogik@vorarlberg.at) zur Verfügung. Eine Befreiung ist nur aus folgenden Gründen möglich: • Das Kind hat eine Behinderung oder eine Krankheit. • Der Weg zum Kindergarten ist schwierig. Der Weg kann dem Kind nicht zugemutet werden (schwierige Wegverhältnisse, große Entfernung). • Das Kind besucht einen öffentlichen Übungskindergarten. • Das Kind besucht eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung, in der die Bildungsaufgaben erfüllt werden. Bei Kindern mit Sprachförderbedarf muss in dieser Einrichtung auch Sprachförderung angeboten werden. • Das Kind soll zu Hause betreut und erzogen werden; oder das Kind wird von einer Tagesmutter betreut. In beiden Fällen darf das Kind keinen Sprachförderbedarf haben. Die Bildungsaufgaben und der Leitfaden zur Werteerziehung müssen erfüllt werden. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4103 familienservice@lustenau.at 28 Nr. 03 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUND- MACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 10.12.2020 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes rathaus Gemäß § 23 in Verbindung mit § 21 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, idgF, wird verordnet: Der Flächenwidmungsplan Lustenau wird nach Maßgabe der angeschlossenen Plandarstellung vom 22.10.2020 mit der Planzahl 031-333/382 wie folgt geändert: GST-Nr: KG Nr: Widmung/Ersichtlichm. Alt: Widmung/Ersichtlichm. Neu: Ungefähres Flächenausmaß [m²] 7294 92005 Vorbehaltsfläche – Baufläche Wohngebiet (Sportanlage) Freifläche Sondergebiet – Sportanlage (befristet) Folgewidmung: Bauerwartungsfläche- Wohngebiet 295 269 92005 Vorbehaltsfläche – Baufläche Wohngebiet (Sportanlage) Freifläche Sondergebiet – Sportanlage (befristet) Folgewidmung: Bauerwartungsfläche- Wohngebiet 10537 7295 92005 Vorbehaltsfläche – Baufläche Wohngebiet (Sportanlage) Freifläche Sondergebiet – Sportanlage (befristet) Folgewidmung: Bauerwartungsfläche- Wohngebiet 80 269 92005 Vorbehaltsfläche – Baufläche Wohngebiet (Sportanlage) Verkehrsfläche Straßen 9 10921 Hinweis: Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.12.2020, Zahl VIIa- 50.030.55-5//-544, genehmigt worden. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Planeinsicht Bauamt Zi 13 Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-5000 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at bauamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 03 / 21 29

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