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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 31 | Freitag 6. August 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG

VERORDNUNG Verbindungsweg entlang des Grindelkanals polizei Betrifft: Verbindungsweg entlang des Grindelkanals - Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge Zahl:L120.2F2-2/2021-11 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Verkehrs sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der Straße verordnet: Berechtigte gem. Verordnung vom 11.06.2021“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Die Verordnungen vom 16.05.1983 (AZ 120 1158/83-K) und vom 22.05.1997 (AZ 1588/97-K) werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Der Bürgermeister Dr. Kurt Fischer § 1 Lenkern von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist das Befahren des Verbindungsweges entlang des Grindelkanals, vom Seniorenhaus Hasenfeld (Pestalozziweg Hnr 5) bis zur Wiesenrainstraße (siehe beiliegende Planskizze), verboten. § 2 Vom Verbot gem. § 1 sind a) Fahrzeuge • der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung • des Flussbauhofes Lustenau • des Bauhofes, des Wasserwerkes und der Kanalerhaltung der Marktgemeinde Lustenau • und den von diesen beauftragten Personen und Firmen im Rahmen der Instandhaltung und der Gewässeraufsicht und b) der Anrainerverkehr zum Gst.Nr. 6088 und den daraus künftig durch Grundteilung allenfalls hervorgehenden Liegenschaften ausschließlich vom Gst.Nr. 6021/2 über das Gst.Nr. 6087/2 ausgenommen. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 6c StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 12 Nr. 31 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Obere Mähder - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Obere Mähder - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre) Zahl: L120.2F3-119/2021-3 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Kanalisierungsarbeiten auf der Gemeindestraße Obere Mähder (vorgesehener Zeitraum: 9. – 20. August 2021) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister Dr. Kurt Fischer § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Gemeindestraße Obere Mähder im Bereich zwischen nördlich der A 14 und Zufahrt zum Hnr 1 verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Gemeindestraße Obere Mähder verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 31 / 21 13

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