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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 31 | Freitag 6. August 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

GEMEINDEARCHIV Besuche

GEMEINDEARCHIV Besuche nach Absprache möglich GESCHLOSSEN kultur Das Historische Archiv der Marktgemeinde Lustenau bleibt während der Sommerferien bis einschließlich Freitag, 10. September, geschlossen. Ab 14. September 2021 ist das Archiv wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten dienstags (13.30 bis 17.30 Uhr) und donnerstags (18.30 bis 21 Uhr) besetzt. Für Anfragen und Besuche stehen wir Ihnen jedoch ab 9. August nach Terminabsprache gerne zur Verfügung. Kaiser-Franz-Josef-Straße 4a 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4230 archiv@lustenau.at Du kascht jetz uf o Kopf stau und mit do Bouona jöömora. Du kannst gar nichts dagegen tun. Lustenauer Mundart 14 Nr. 31 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Badlochstraße - Verkehrsbeschränkung Betrifft: Badlochstraße - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre eines Teilstückes) Zahl: L120.2F3-118/2021-3 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevor-standes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Grabungsarbeiten (Erneuerung der Wasserleitung) auf der Badlochstraße (vorgesehener Zeitraum: 9. August bis 23. Dezember 2021, voraussichtlich mehrere Teilabschnitte) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten be-schäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Badlochstra-ße im Bereich zwischen Kreuzung mit der Badlochstraße und Einmündung in die Rhein- bzw Augartenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenver-kehr ausgenommen. § 2 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrver-bot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister P.A. Kdt.-Stv. Thomas König polizei Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 31 / 21 15

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