KUNDMACHUNG über die in der 17. Sitzung der Gemeindevertretung am 30.06.2022 gefassten Beschlüsse 6.3. GST-NR 2621/5 - KAUF TFL. Die Gemeindevertretung fasst einstimmig mit 36:0 Stimmen den nachstehenden Beschluss: rathaus „Die Marktgemeinde Lustenau kauft von Frau Birgit Riedmann, Reichsstraße 23a/4, Lustenau, eine Teilfläche der Liegenschaft Gst-Nr 2621/5 mit einer Fläche von ca 108 m² zum Gesamtpreis von ca € 59.400,- (€ 550,- pro m²). Die Kosten für die Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühr, die Vertragserrichtung und die Immobilienertragsteuer gehen zu Lasten der Marktgemeinde Lustenau. Die Marktgemeinde Lustenau verpflichtet sich, eine einfache Zufahrt bis zur Liegenschaft von Frau Riedmann zu errichten.“ 6.4. GST-NR 4107/3 - VEREINIGUNG MIT DEM „ÖFFENTLICHEN GUT" (GST-NR 7470) Die Gemeindevertretung fasst einstimmig mit 36:0 Stimmen den nachstehenden Beschluss: „Die Marktgemeinde Lustenau übergibt mittels eines Übergabevertrages das gemeindeeigene Grundstück Gst-Nr 4107/3 mit einer Gesamtfläche von 888 m² in das öffentliche Gut und vereinigt es mit Gst-Nr 7470.“ 7. BEITRITT ZUM VEREIN „100 JAHRE DIEPOLDSAUER DURCHSTICH“ UND ENTSENDUNG VON VERTRETERN Die Gemeindevertretung fasst einstimmig mit 36:0 Stimmen den nachstehenden Beschluss: „Die Gemeindevertretung beschließt den Beitritt der Marktgemeinde Lustenau zum Verein, 100 Jahre Diepoldsauer Durchstich” und entsendet gemäß Punkt 2 Art. 5 Abs. 2 der Statuten Bürgermeister Dr. Kurt Fischer und als Stellvertreterin Gemeinderätin Julia Bickel in die Vollversammlung und gemäß Punkt 3 Art. 9 Abs. 1 der Statuten Gemeinderätin Julia Bickel in den Vorstand.“ Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at 16 Nr. 32 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt
VERORDNUNG Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen polizei Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen; "Nachtflohmärkte" Zahl: L130.2-32/2022-3 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des Verkehrs verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 18. und 19. August 2022, jeweils in der Zeit von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr, das Befahren folgender Teilstücke von Gemeindestraßen verboten: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 „Zufahrt bis Kirchplatz-Absperrung gestattet“ und „ausgenommen Zustelldienste für die Veranstaltung“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO 1960 idgF „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 idgF mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer 1. Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 3. Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Einmündung in die Kaiser-Franz-Josef-Straße, 4. Jahnstraße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zum Kirchplatz § 2 Die Zufahrt bis zu allen Kirchplatz-Absperrungen ist gestattet. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. Vom im § 1 angeführten Verbot sind weiters „Zustelldienste für die Veranstaltung“ ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 32 / 22 17
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