VERORDNUNG Staldenstraße und Staldenweg - Verkehrsbeschränkung Betrifft: Teilstücke der Staldenstraße und des Staldenweges - Verkehrsbeschränkungen (Sperre wegen Tief- und Straßenbauarbeiten) Zahl: L120.2F3-69/2022 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Tief- und Straßenbauarbeiten auf der Staldenstraße und dem Staldenweg (vorgesehener Zeitraum: 22. August 2022 bis längstens 25. November 2022) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René polizei § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren a) der Staldenstraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Winkelstraße und der Kreuzung mit der Rosenlächerstraße und b) dem Staldenweg zwischen der Hnr 6a und der Einmündung in die Staldenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Staldenstraße und des Staldenweges verboten (Anmerkung: Die Sperre für Fußgänger wird nicht während der gesamten Bauphase aktiviert). Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 16 Nr. 33 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt
VERORDNUNG Teilstück der Flurstraße - Verkehrsbeschränkung; polizei Betrifft: Teilstück der Flurstraße - Verkehrsbeschränkung; (Sperre wegen Umbau des Engelkreisverkehrs) Zahl: L120.2F3-74/2022 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Straßenbauarbeiten auf der Flurstraße (mehrere temporäre Sperren im Zeitraum 16. August 2022 bis spätestens 25. November 2022) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Flurstraße im Bereich zwischen der Hnr. 3 und der Einmündung in den Engelkreisverkehr – siehe beiliegende Planskizze - verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainerund Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 33 / 22 17
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