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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 34 | Freitag, 26. August 2022

Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUND- MACHUNG über die

KUND- MACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer wahlberechrathaus Das Wählerverzeichnis für die Bundespräsidentenwahl am 9. Oktober 2022 liegt von 2. September 2022 bis einschließlich 8. September 2022 täglich (am Sonntag kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben) täglich außer Sonntags, von 8.00 bis 12.00 Uhr Rathaus, Bürgerservice, Zimmer E6 zur öffentlichen Einsicht auf. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen. In die Wählerevidenz einer Gemeinde (die Wählerevidenz ist, was das Alter der eingetragenen Personen betrifft, mit dem Wählerverzeichnis nicht identisch) sind folgende Personen eingetragen: • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr (Jahrgang 2007) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 15. Lebensjahr im Jahr 2022 vollenden oder vor dem 1. Jänner 2022 vollendet (Jahrgang 2007 und ältere) und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt haben. Eine wahlberechtigte Person darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-3101 gemeindeamt@lustenau.at Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (9. August 2022) in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden und spätestens am Tag der Wahl (9. Oktober 2022) das 16. Lebensjahr vollendet haben werden (also Personen, die spätestens am 9. Oktober 2006 geboren worden sind). Nur Wahlberechtigte werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft – gleichgültig, wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet – unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Die antragstellende Person kann die Aufnahme einer wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer Person, die nicht wahlberechtigt ist, aus dem Wählerverzeichnis begehren. Berichtigungsanträge müssen bei der oben angeführten Behörde, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes (8. September 2022) einlangen. 14 Nr. 34 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und Berichtigungsverfahren tigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine im Ausland lebende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt. Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 2018 sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer rathaus Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-3101 gemeindeamt@lustenau.at VERWERTUNG FALLOBST umwelt Mit dem nahenden Herbst fallen nicht nur die Blätter, sondern auch reifes Obst von den Bäumen. Birnen und Äpfel können heute großteils nicht mehr im eigenen Haushalt verwertet werden. Wer nicht weiß, wohin mit dem Fallobst, kann sich an die Jugendwerkstätten wenden: Die Jugendlichen lesen für Sie das Obst auf. Ist das Obst verwertbar, ist die Arbeit kostenlos. Bei nicht verwertbarem Obst sind pro Helfer und Stunde € 10,00 als Selbstbehalt an Ort und Stelle zu bezahlen. Die Jugendwerkstätten beraten Sie gerne und kommen zu einer Besichtigung vorbei. Diese Aktion ist ausschließlich für die Obstbaumbesitzer vorgesehen, die in Lustenau Obstbäume besitzen oder betreuen. Kontakt Dornbirner Jugendwerkstätten T +43 5572 51351, E auftrag@djw.or.at Mobiltelefon Herr Willibald: M +43 676/833068883 Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5202 guenter.boesch@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 34 / 22 15

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