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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 37 | Freitag 11. September 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUNDMACHUNG über

KUNDMACHUNG über Wahlzeit, Wahlbehörden, Wahlsprengel, Wahllokale und Verbotsbereich anlässlich der Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 Wahlsprengel 12 - Wahllokal: VOLKSSCHULE ROTKREUZ, Rotkreuzstraße 31 Augasse Gartenweg Höchster Straße Bahnhofstraße Grafenweg Kreuzgasse Brunnenau Hagstraße Lorettoweg Bündtenstraße Heimkehrerstraße Rosenweg Enga Hinterfeldstraße Werdenbergerstraße Fischerbühel rathaus Wahlsprengel 13 - Wahllokal: VOLKSSCHULE ROTKREUZ,Rotkreuzstraße 31 Am Moosbach Bruggerwiesen Rotkreuzstraße Am Schlatt Grundwies Scheibenstraße Andreas-Hofer-Straße Innere Ach Weidenweg Bahngasse Königswiesen Zellgasse Birkenweg Rasis Bündt Wahlsprengel 14 - Wahllokal: KINDERGARTEN AUGARTEN, Rheinstraße 23 Augartenstraße Grüttstraße Badlochstraße Sandstraße Die Gemeindewahlbehörde hat gemäß § 27 Abs. 1 GWG. als Verbotsbereich einen Umkreis von 50 m um das Wahllokal herum bestimmt. Im Gebäude des Wahllokales und im vorangeführten Verbotsbereich ist am Wahltag und am Tag der allfälligen Stichwahl des Bürgermeisters jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten u.dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind. Übertretungen dieser Vorschriften sind von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 78 Abs. 2 GWG mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen. Für die Gemeindewahlbehörde Der Gemeindewahlleiter Bürgermeister Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-3101 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at juergen.peter@lustenau.at 38 Nr. 37 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

COVID-19 SCHUTZKONZEPT Empfehlungen für Wählerinnen und Wähler Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020 rathaus Kranke Personen Kranke Wählerinnen und Wähler sollen dringend die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Ansammlungen vermeiden und Abstand halten Vor und im Wahllokal sind Ansammlungen zu vermeiden und eine dauerhafte Distanz von einem Meter zwischen sich und anderen Personen einzuhalten. Mund-Nasen-Schutz tragen Vor Eintritt in das Gebäude des Wahllokales und während des gesamten Aufenthaltes darin soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Neben der Verwendung eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes ist auch das Tragen eines Gesichtsvisiers möglich. Handhygiene Die Hände sollen bei Betreten des Wahllokales mit bereitgestellten Desinfektionsmitteln desinfiziert und das Desinfektionsmittel zumindest 30 Sekunden auf den Händen verteilt werden. Hustenetikette Beim Husten oder Niesen sind Mund und Nase mit gebeugtem Ellenbogen oder einem Papiertaschentuch bedeckt zu halten und ist das Papiertaschentuch sofort zu entsorgen. Vorlage der Wahlinformation / des Lichtbildausweises Es wird empfohlen, die Wahlinformation sowie den amtlichen Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung so bereitzuhalten, dass ein Kontakt mit dem Wahlbehördenmitglied vermieden werden kann (z.B. Aufschlagen der entsprechenden Seite im Reisepass). Eigenes Schreibmaterial Aus hygienischen Gründen wird empfohlen, den bzw. die Stimmzettel schon zu Hause auszufüllen oder ein eigenes Schreibgerät (Kugelschreiber, Bleistift, Filzstift etc.) in das Wahllokal mitzubringen. Sollte ein solches Schreibgerät nicht mitgebracht werden, so wird im Wahllokal ein solches zur Verfügung gestellt. Sofortiges Verlassen des Wahllokales Sobald das Wahlkuvert in die Wahlurne geworfen wurde, ist das Wahllokal sofort zu verlassen. Es wird empfohlen, auch das Gebäude des Wahllokales unmittelbar zu verlassen. Der Gemeindewahlleiter: Bürgermeister Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1 A-6890 Lustenau T +43 5577 8181-3101 juergen.peter@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 37 / 20 39

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