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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 38 | Freitag, 23. September 2022

Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Geh- und

VERORDNUNG Geh- und Radweg im Rheinvorland - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Geh- und Radweg im Rheinvorland - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre aus Anlass von Erdbewegungsarbeiten) kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Zahl: L120.2F3-84/2022 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Erdbewegungsarbeiten im Rheinvorland - Abtragen von Hochwasseranlandungen - (vorgesehener Zeitraum: 26. September 2022 bis 25. November 2022) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 1. Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren des im Rheinvorland verlaufenden Geh- und Radweges, im Bereich nördlich des „Steakhauses Lustenau u. K&K Bar“ - siehe beiliegende Planskizze - verboten. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes des Geh- und Radweges und des in diesem Bereich befindlichen Weges auf dem Steindamm verboten. § 3 2. Von diesen Verboten ist der Baustellenverkehr ausgenommen. Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 20 Nr. 38 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen polizei Betrifft: Ortszentrum - Verkehrsbeschränkungen; "Spielefest“ und „Stundenlauf der Lebenshilfe" Zahl: L130.2-52/2022-3 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und der Fußgänger sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 25. September 2022 von 08.00 bis 18.00 Uhr das Befahren der Teilstücke 1. der Maria-Theresien-Straße – von der Kreuzung mit der Schillerstraße bis zur Kreuzung mit der Rathausstraße, 2. der Kaiser-Franz-Josef-Straße – von der Kreuzung mit der Raiffeisenstraße bis zur Kreuzung mit der Maria-Theresienund Rathausstraße und 3. der Rathausstraße – von der Kreuzung mit der Holzstraße bis zur Kreuzung mit der Maria-Theresien- und Kaiser- Franz-Josef-Straße verboten. 2. der Jahnstraße – vom Kirchplatz bis zur Kreuzung mit der Gänslestraße, 3. der Müllerstraße und 4. der Schillerstraße – Zufahrt zum Parkplatz des Reichshofsaales verboten. § 4 Vom Verbot des § 3 sind Anrainer und der Linienbusverkehr ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. § 5 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainerverkehr“; „Zufahrt bis Kirchplatzabsperrung gestattet“ und “ausgenommen Anrainer und Linienbusverkehr” und den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 2 Die Zufahrt bis zur „Kirchplatzabsperrung“ der Maria-Theresienund der Kaiser-Franz-Josef-Straße ist gestattet. Vom Fahrverbot in der Rathausstraße ist der Anrainerverkehr ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. •••• (= gesperrte Straßenbereiche von 08.00 bis 18.00 Uhr) ––––– (= gesperrte Straßenbereich während des Stundenlaufes von 13.45 – 15.15 Uhr) § 3 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist am 25. September 2022, von 13.45 bis 15.15 Uhr das Befahren 1. der Kirchstraße – von der Kreuzung mit der Müller- und Gärtnerstraße bis zum Beginn der Jahnstraße, Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 38 / 22 21

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