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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 39 | Freitag 25. September 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUND- MACHUNG Verordnung

KUND- MACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 18.06.2020 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes rathaus Gemäß § 23 in Verbindung mit § 21 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, idgF, wird verordnet: Der Flächenwidmungsplan Lustenau wird nach Maßgabe der angeschlossenen Plandarstellung vom 09.06.2020 mit der Planzahl 031-333/377-378 wie folgt geändert: Grundstücksnummernverzeichnis Gst-Nr (TF) FWP – alt FWP – neu Fläche (m 2 ) 7738 Freifläche Freihaltegebiet (§ 18 Abs 5 RPG) Baufläche Wohngebiet (§ 14 Abs 3 RPG) 684 7752 Baufläche Wohngebiet (§ 14 Abs 3 RPG) Verkehrsflächen Straßen (§ 19 RPG) 969 7752 Freifläche Freihaltegebiet (§ 18 Abs 5 RPG) Verkehrsflächen Straßen (§ 19 RPG) 155 7753 Freifläche Freihaltegebiet (§ 18 Abs 5 RPG) Verkehrsflächen Straßen (§ 19 RPG) 216 7754 Freifläche Freihaltegebiet (§ 18 Abs 5 RPG) Verkehrsflächen Straßen (§ 19 RPG) 1076 7751 Baufläche Wohngebiet (§ 14 Abs 3 RPG) Freifläche Freihaltegebiet (§ 18 Abs 5 RPG) 377 Festlegung Ersichtlichmachung Fußweg, Radweg (Planung) (§ 12 Abs 8 RPG) auf Gst-Nr: 5505, 7751, 7752, 7754 Löschung Ersichtlichmachung Fußweg, Radweg (Planung) (§12 Abs 8 RPG) auf Gst-Nr: 7735, 7736, 7737, 7754, 7734, 7751, 7753, 7752 Hinweis: Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.09.2020, Zahl VIIa-50.030.55-5//-524, genehmigt worden. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Planeinsicht Bauamt Zi. 13 Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-3101 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at 20 Nr. 39 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

CORONA- VIRUS Neue Verordnungen des Bundes gesundheit Die neuen Verordnungen der Bundesregierung sollen die Weiterverbreitung des Coronavirus verhindern und sind seit Montag, den 21. September, in Kraft. • 10 Personen-Limit bei Zusammenkünften: Veranstaltungen/Zusammenkünfte sind auf zehn Personen begrenzt, mit Ausnahme von Begräbnissen und Zusammenkünften im eigenen Haus/Wohnung/Grundstück. Hier gilt die Beschränkung lediglich als Empfehlung. vorgelegt werden. Eine behördliche Genehmigung ist generell ab 250 Personen nötig. • Schule und Job nicht betroffen: Generell ausgenommen von der Zehn-Personen-Regelung sind der Bildungsbereich und der Arbeitsmarkt, wo aber verstärkt auf den Mindestabstand zum Nächsten und Hygienestandards geachtet werden soll. • Maskenpflicht ausgeweitet: In Geschäften, Dienstleistungsbereich (inkl. Gesundheitsbereich), im Freien auch auf Märkten und Messen, in Schulen außerhalb der eigenen Klasse, im Parteienverkehr bei Behörden, in der Gastronomie für Personal und für Gäste, sofern sie nicht an ihrem Tisch sitzen. • Generelle Sperrstunde 1.00 Uhr (auch geschlossene Veranstaltungen) • Ab Freitag, den 25.9. gilt in Vorarlberg, Tirol und Salzburg Sperrstunde 22.00 Uhr! • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen und einem Sicherheitskonzept – dazu zählen etwa Sportevents wie Matches der Fußball-Bundesliga – bleibt es bei der bestehenden Regelung: 3.000 Zuseher sind bei Freiluftveranstaltungen erlaubt, 1.500 im Innenbereich. Dieselben Auflagen gelten für den Kulturbereich – Theater, Opern, Konzerte. Ein CoV-Präventionskonzept muss bei Veranstaltungen innen ab 50 Personen, draußen ab 100 Personen Rathausstraße 1 6890 Lustenau T 05577 8181-0 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 39 / 20 21

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