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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 39 | Freitag, 30. September 2022

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Hagstraße -

VERORDNUNG Hagstraße - Verkehrsbeschränkungen polizei Betrifft: Hagstraße - Verkehrsbeschränkungen; (Sperre wegen Bohr- und Grabarbeiten) Zahl: L120.2F3-94/2022 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Bohr- und Grabarbeiten für die Umlegung einer Gasleitung (geplanter Zeitraum: 27. September 2022 bis längstens 23. Dezember 2022) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: §3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Baustellenverkehr“ und den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“, sowie dem Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. c Z 23 StVO „Vorrang geben“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Hagstraße (GmdeStr) im Bereich von der Kreuzung mit der L 203 und dem davon östlich angrenzenden Teilstück (ca. 45 m) – siehe beiliegende Planskizze verboten. Von diesem Verbot ist der Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. § 3 Fahrzeuglenker von der Ersatzstraße (während Bauzeit errichtet) aus Richtung Osten kommend haben vor dem Einfahren in die L 203 den von links und von rechts kommenden Fahrzeugen auf der L 203 gem. § 19 Abs. 4 StVO Vorrang zu geben - siehe beiliegende Planskizze. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 30 Nr. 39 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Teilstück der Hofsteigstraße - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Teilstück der Hofsteigstraße - Verkehrsbeschränkung (Sperre wegen Abschlussveranstaltung des "RADIUS Fahrradwettbewerbs") Zahl: L130.2-37/2022-5 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird anlässlich der Abschlussveranstaltung des „RADIUS Fahrradwettbewerbs“ im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und der Fußgänger sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete verordnet: § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 6c StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainerverkehr und landwirtschaftliche Fahrzeuge“ und den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 1 1. Lenkern von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG ist am 2. Oktober 2022, zwischen 10.30 Uhr und 16.00 Uhr das Befahren der Hofsteigstraße von der Kreuzung mit der Scheibenstraße bis zur Einmündung in die Zellgasse (L41) verboten § 2 Von dem im § 1 angeführten Verbot sind der Anrainerverkehr und landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgenommen. Die Umleitung erfolgt über Gemeindestraßen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 39 / 22 31

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