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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 4 | Freitag 29. Jänner 2021

Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

HEIZKOSTEN- Hilfe zum

HEIZKOSTEN- Hilfe zum Aufwand für Beheizung ZUSCHUSS soziales Heizkostenzuschuss 2020/2021 Anträge können bis 19. Februar 2021 im Zimmer E2 und E3 (Sozialreferat) des Rathauses oder online unter www.lustenau.at (Suchbegriff: Heizkostenzuschuss) gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses pro Haushalt beträgt einmalig € 270,-. Voraussetzung Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Für Bezieher von bedarfsorientierter Mindestsicherung gelten andere Kriterien (nähere Auskünfte im Sozialreferat). Bei der Antragstellung sind sämtliche Einkommensunterlagen (Gehalt, Pension, AMS-Bestätigung, Wohnbeihilfebestätigung, Unterhaltsnachweise etc.) sowie der Nachweis einer Bankverbindung (Kontokarte) vorzulegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie im Sozialreferat, Tel. 05577/8181 DW 3002 oder 3003. Bei Alleinstehenden € 1.237,– (netto) Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften € 1.895,– (netto) und zusätzlich je Kind/weitere Person € 215,– (netto) Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-3002 soziales@lustenau.at ABHOLDIENST Auch wir gehen in die Verlängerung! Die Bibliothek bleibt voraussichtlich bis zum 08.02.2021 geschlossen, wir sind aber trotzdem für Sie da. Abholdienst Von Dienstag bis Freitag können vorbestellte Medien abgeholt werden. Verfügbare Medien in unserem Onlinekatalog suchen, per Telefon oder Mail bestellen und zum vereinbarten Termin abholen. So einfach geht’s! Die genauen Informationen finden Sie auf unserer Homepage: bibliothek.lustenau.at bibliothek Leihfrist und Leseausweis Alle ausgeliehenen Medien sind bis zum 20.02.2021 automatisch verlängert. Noch keinen Leseausweis oder Ihrer ist abgelaufen? Ein kurzer Anruf genügt und wir legen ein Konto für Sie an bzw. verlängern die Gültigkeit. Abholzeiten: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 10 – 13 Uhr Dienstag und Freitag von 17 – 19 Uhr Das Team der Bibliothek wünscht Ihnen alles Liebe, viel Gesundheit und freut sich auf ein persönliches Wiedersehen! Pontenstraße 20 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4800 bibliothek@lustenau.at 22 Nr. 04 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

KINDERGARTEN- BESUCHSPFLICHT Information für Eltern und Erziehungsberechtigte Kindergärten Kinder sind zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet, wenn sie am 1. September vor dem Start des neuen Kindergartenjahres fünf Jahre alt sind und im Folgejahr schulpflichtig werden. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt sind und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind ebenfalls besuchspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Ihr Kind von der Kindergarten-Besuchspflicht befreit werden kann. Wenn Sie dies wünschen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen Antrag müssen Sie an das Amt der Vorarlberger Landesregierung schicken (E-Mail: elementarpaedagogik@vorarlberg.at). Der Antrag muss vor Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens Ende Februar gestellt werden. Bei vorzeitigem Schulbesuch ist keine Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht notwendig. Eine Besuchspflicht-Befreiung während des Kindergartenjahres wegen längeren Urlaubsreisen, etc. ist nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, wegen Urlaubs im Ausmaß von fünf Wochen oder wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle im Familienkreis) dem Kindergarten fernzubleiben. Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachbereichs Elementarpädagogik des Amtes der Vorarlberger Landesregierung gerne telefonisch (05574 511 22105) oder per E-Mail (elementarpaedagogik@vorarlberg.at) zur Verfügung. Eine Befreiung ist nur aus folgenden Gründen möglich: • Das Kind hat eine Behinderung oder eine Krankheit. • Der Weg zum Kindergarten ist schwierig. Der Weg kann dem Kind nicht zugemutet werden (schwierige Wegverhältnisse, große Entfernung). • Das Kind besucht einen öffentlichen Übungskindergarten. • Das Kind besucht eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung, in der die Bildungsaufgaben erfüllt werden. Bei Kindern mit Sprachförderbedarf muss in dieser Einrichtung auch Sprachförderung angeboten werden. • Das Kind soll zu Hause betreut und erzogen werden; oder das Kind wird von einer Tagesmutter betreut. In beiden Fällen darf das Kind keinen Sprachförderbedarf haben. Die Bildungsaufgaben und der Leitfaden zur Werteerziehung müssen erfüllt werden. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4103 familienservice@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 04 / 21 23

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