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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 40 | Freitag, 7. Oktober 2022

Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Kilbi

VERORDNUNG Kilbi 2022 Verkehrsbeschränkungen vom 08.10.2022, 12.00 Uhr bis 09.10.2022, 22.00 und 24.00 Uhr, Landbus – Fahrstrecke bis Fahrplanende! polizei n n n = VVV – Landbusersatzstrecke anlässlich Kilbi 2022 = Ersatzhaltestellen l l l = gesperrte Straßenzüge = Straßenzüge mit Halte- u Parkverbot Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 30 Nr. 40 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Quellenstraße - Totalsperre polizei Betrifft: Quellenstraße - Verkehrsbeschränkungen (Totalsperre wegen Tiefbauarbeiten) Zahl: L120.2F3-105/2022 Bezug: Ansuchen vom 28.09.2022, Zahl: 2022-2809154331755 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Tiefbauarbeiten – Wasserleitungsbau - auf der Quellenstraße (vorgesehener Zeitraum: 10. Oktober 2022 bis 22. Dezember 2022) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 2 Fußgängern ist das Begehen der unter § 1 angeführten Teilstücke der Quellenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Landes- und Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i. A. Kdt René Schreiber § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Quellenstraße im Bereich a) zwischen der Kreuzung mit der Reichsstraße (L 203) und der Hnr. 8 sowie b) zwischen der Kreuzung mit der Blumenaustraße und der Kreuzung mit der Quellenstraße – siehe beiliegende Planskizze – verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 40 / 22 31

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