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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 42 | Freitag, 21. Oktober 2022

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUNDMACHUNG über die in

KUNDMACHUNG über die in der 18. Sitzung der Gemeindevertretung am 29.09.2022 gefassten Beschlüsse 10. ÄNDERUNG DER SCHULORDNUNG DER RHEINTALISCHEN MUSIKSCHULE Der Vorsitzende erläutert kurz den Sachverhalt anhand den der Gemeindevertretung vorliegenden Unterlagen. Vizebürgermeister Daniel Steinhofer erläutert sodann die wesentlichsten Änderungen der zur Abstimmung stehenden Schulordnung. Weiters wird klargestellt, dass der vorliegende Beschlusstext im Vergleich zum ersten übermittelten Entwurf Gender- Anpassungen enthält. rathaus GV Birgit Schwarzmann-Sohm meldet sich mit einem Dank an die Musikschule Lustenau zu Wort. Anschließend wird über Antrag des Vorsitzenden von der Gemeindevertretung einstimmig mit 36:0 Stimmen wie folgt beschlossen: „Die seit 14.09.2020 geltende Schulordnung möge mit Gültigkeit vom 29. September 2022 laut untenstehender Angaben geändert werden. Schulordnung der Rheintalischen Musikschule Lustenau I. Schuljahr – Aufnahme und Austritt An- und Abmeldung 1. Beginn und Ende des Schuljahres sind den Terminen der Pflichtschulen angepasst, ebenso die schulfreien Tage und Ferien. Schulautonome Tage der Pflichtschulen sind für die Musikschule nicht maßgeblich (Fenstertage). 2. Die Anmeldungen und Wiederanmeldungen haben spätestens zum Ende des laufenden Schuljahres schriftlich zu erfolgen. Nachmeldungen werden im Herbst bei entsprechend vorhandener Kapazität auch berücksichtigt. Die Zuteilung zu den LehrerInnen erfolgt nach dem Datum der Anmeldung und der Verfügbarkeit freier Plätze und nach Eignung der Schülerin oder des Schülers. Nach Möglichkeit werden LehrerInnenwünsche berücksichtigt. 3. Mit der Aufnahme entsteht ein gebührenpflichtiges Unterrichtsverhältnis für mindestens ein Schuljahr. Austritte zum Semesterwechsel sind nur möglich bei Wohnortverlegung und bei Krankheit mit Vorlage eines ärztlichen Attestes. 4. Das Unterrichtsverhältnis endet mit Ablauf des Schuljahres, sofern keine Wiederanmeldung vorliegt. 1. Das Schuljahr an der Musikschule deckt sich zeitlich mit dem Schuljahr an den allgemeinbildenden Pflichtschulen. Das Musikschuljahr wird in zwei Semester unterteilt. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Vorarlberger Pflichtschulen gilt analog für die Rheintalische Musikschule, ausgenommen sind die schulautonomen Tage der Pflichtschulen. 2. Die Anmeldungen zum Unterricht an der Musikschule sind schriftlich an das Sekretariat zu richten. Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Direktion. Eine allfällige Nichtaufnahme wird dem/der Aufnahmebewerber/in bzw. dessen/ deren Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes mitgeteilt. 3. Die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin kann abgelehnt werden a) wegen Platzmangels b) bei Fehlen einer entsprechenden Lehrperson c) bei Nichteignung des Bewerbers/der Bewerberin für das gewünschte Fach 4. Die schriftliche Erklärung eines/einer bereits in einem Fach angemeldeten Schülers/in, ein weiteres Hauptfach belegen zu wollen, gilt als Neuanmeldung im Sinne der Schulordnung und wird als solche behandelt. 5. Die Abmeldung eines/einer Schülers/in für das jeweils folgende Semester ist schriftlich beim Sekretariat der Rheintalischen Musikschule bis 15. Juni bzw. bis 15. Januar vorzunehmen. 6. Außergewöhnliche Gründe, wie lang andauernde Krankheit oder Übersiedlung, rechtfertigen gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bzw. einer Meldebestätigung einen Austritt auch während eines Semesters. Die Rechte und Pflichten inkl. anteiliger Zahlung des Schulgelds enden in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der erfolgten begründeten schriftlichen Abmeldung. Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at 22 Nr. 42 / 22 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUNDMACHUNG über die in der 18. Sitzung der Gemeindevertretung am 29.09.2022 gefassten Beschlüsse II. Entgelt 1. Für den Besuch der Musikschule ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe von der Marktgemeinde Lustenau und ihren Partnergemeinden Höchst und Fussach festgesetzt wird. Die Musikschultarife sind gestaffelt nach Alter und Hauptwohnsitz der Musikschüler:innen. Die für das jeweilige Schuljahr geltenden Tarife werden vor Beginn des Schuljahres im Gemeindeblatt und auf der Homepage der Rheintalischen Musikschule veröffentlicht. Zudem liegen sie vor dem Sekretariat der Musikschule öffentlich zugänglich auf. 2. Hauptwohnsitzänderungen sind umgehend im Sekretariat der Musikschule zu melden und führen zu einer Änderung in der Tarifvorschreibung. Der dadurch neu geltende Musikschultarif wird ab dem auf die Hauptwohnsitzänderung folgenden Semesterbeginn vorgeschrieben. 3. Die Einzahlung hat mittels Einzahlungsschein pro Semester innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung zu erfolgen. Bei Zahlungsrückstand kann der Unterricht ausgesetzt werden, wobei die Zahlungspflicht weiterhin besteht. 4. Eventuelle, notwendige Zahlungserleichterungen (Nachlass, monatliche Einzahlung) können nur über Antrag von der Gemeinde gewährt werden. 5. Durch Verhinderung des Lehrenden ausfallende Stunden werden in der Regel nachgeholt. Nicht nachgeholt werden müssen ausfallende Unterrichtsstunden: a) bei Krankheit der Lehrperson b) in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Direktion c) bei Verhinderung des Schülers/der Schülerin bzw. Fernbleiben des Schülers/der Schülerin vom Unterricht 6. Entfällt aus Krankheitsgründen des Lehrenden der Unterricht länger als drei Wochen in Folge, wird das Schulgeld anteilsmäßig zurückbezahlt. 7. Die Unterrichtsstunden sind nicht übertragbar. 8. Ist der Unterricht aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund einer Epidemie oder Pandemie nicht vor Ort in den Räumen der Musikschule als Präsenzunterricht möglich, so erfolgt dieser in Form von Distance Learning unter Anwendung digitaler Lernformen. Dies betrifft sowohl die Unmöglichkeit des Präsenzunterrichts aufgrund einer behördlichen Anordnung (Schulschließung), als auch jene Fälle, in denen der Unterrichtsbetrieb im Sinne des Gesundheitsschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an einzelnen Standorten oder Fachbereichen auf Distance Learning umgestellt wird. Die Maßnahmen sind in jedem Fall, so weit möglich, zeitlich zu begrenzen. Für die Dauer der angeordneten Maßnahmen werden 80% des jeweiligen Tarifes verrechnet. rathaus III. Unterrichtsfächer In folgenden Fächern wird Unterricht angeboten: Klavier, Keyboard, Orgel Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass Blockflöte, Panflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon Trompete, Flügelhorn, Horn, Tenorhorn, Posaune, Bariton, Tuba, Alphorn Gitarre, Ukulele, Saz, Ud, Harfe, Hackbrett, Zither, Akkordeon, Steirische Harmonika E-Gitarre, E-Bass, Schlagzeug Eltern-Kind-Gruppen ab 2 Jahren Kreativer Kindertanz ab 4 Jahren, Tanzatelier für Kinder im Volksschulalter, Modern Jazz ab 10 Jahren, Movers ab 10 und ab 14 Jahren, Hiphop, Breakdance, Erwachsenentanz Rhythmisch-musikalische Früherziehung für 4 - 6 jährige Kinder Spielkreis Trommeln - Abenteuer - Rhythmus ab 6 Jahren Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 42 / 22 23

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