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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 43 | Freitag 23. Oktober 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Sandstraße -

VERORDNUNG Sandstraße - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Sandstraße - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre - Neuverlegung der Trinkwasserleitung und Straßenumbau) Zahl: L120.2F3-50/2020 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Grabungsarbeiten auf der Sandstraße (vorgesehener Zeitraum: 19. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 3 Der Verkehr wird über Gemeinde- und Landesstraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: iA Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Sandstraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Rheinstraße und der Kreuzung mit der Grütt-/ Badlochstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainerund Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Sandstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 16 Nr. 43 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Raiffeisenstraße - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Raiffeisenstraße - Verkehrsbeschränkungen (tageweise Totalsperren in den KW 44 - 48) Zahl: L120.2F3-132/2020 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Straßenbauarbeiten auf der Raiffeisenstraße (mehrere Arbeitstage, jeweils von 08.00 – 17.00 Uhr im Zeitraum vom 27. Oktober – 27. November 2020) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Raiffeisenstraße im Bereich zwischen Hnr 1a und 18 verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Raiffeisenstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: iA Kdt. Schreiber René Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 43 / 20 17

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