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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 49 | Freitag 4. Dezember 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

NACHMITTAGS

NACHMITTAGS TERMINVEREINBARUNG Seit Dienstag, den 17. November gelten neue Vorgaben: Soziale Kontakte müssen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Nur mehr unaufschiebbare, zwingende amtliche Erledigungen, bei denen die persönliche Anwesenheit der BürgerInnen erforderlich ist, sind im Rathaus und den Dienststellen möglich: Montags bis Donnerstag 8.00 bis 12.00, Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr und nachmittags nur mit Terminvereinbarung (Mo bis Do). Bitte tragen Sie den Mund-Nasen-Schutz und halten Sie den Sicherheitsabstand von 1 Meter ein. rathaus Kontaktieren Sie uns bitte für eine Terminvereinbarung TELEFONISCH oder per E-MAIL. Bürgerservice T +43 5577 8181-3100 buergerservice@lustenau.at Soziales, Zusammen.Leben, Wohnen T +43 5577 8181-3003 soziales@lustenau.at zusammenleben@lustenau.at Bauen, Planung, Umwelt Bauamt T + 43 5577 8181-5000 bauamt@lustenau.at Familie, Bildung, Kultur Villa T +43 5577 8181-4000 familienservice@lustenau.at bildung@lustenau.at kultur@lustenau.at jugend@lustenau.at DOCK 20, Bibliothek und Archiv DOCK 20, die Bibliothek , das Historische Archiv müssen geschlossen halten. Spielplätze Lustenaus Spielplätze bleiben geöffnet. Dienststellen • Servicestelle für Betreuung und Pflege T +43 5577 8181-3300 servicestelle@lustenau.at • Bauhof T +43 5577 8181-5700 bauhof@lustenau.at Ganztags nur mit Terminvereinbarung • Wasserwerk T +43 5577 8181-5800 wasserwerk@lustenau.at Kindergärten Die Kindergärten bleiben zur Betreuung und Lernunterstützung für alle jene geöffnet, die das benötigen. Rheintalische Musikschule Die Musikschule stellt auf Online-Unterricht um. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-0 gemeindeamt@lustenau.at 30 Nr. 49 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUND- MACHUNG der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau über die Erlassung der Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche des Grundstückes GST NR 3213, KG Lustenau, Rotkreuzstraße rathaus Die nachstehende Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche des Grundstückes GST NR 3213, KG Lustenau, Rotkreuzstraße, beschlossen von der Gemeindevertretung am 22.10.2020, genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 06.11.2020, Zl. VIIa-50.030.55- 12//-7, wird hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Gemeindegesetz zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Der Erläuterungsbericht samt zusammenfassender Erklärung liegt zwei Wochen während der Amtsstunden im Bauamt, Zimmer 13, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. „Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau über das Mindestmaß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche des Grundstückes GST-NR 3213, KG Lustenau, Rotkreuzstraße Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau in der Sitzung vom 22.10.2020 wird gemäß § 31 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 idgF, verordnet: § 1 Diese Verordnung gilt nur für Flächen, die als Bauflächen gewidmet sind. § 2 Für eine Teilfläche des Grundstückes GST-NR 3213, KG Lustenau, Rotkreuzstraße, die innerhalb der im Plan vom 02.10.2020, Planzahl 031-333/379-1, in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird das Mindestmaß der baulichen Nutzung mit einer • Bauflächenzahl (BFZ) von mindestens 20 festgelegt. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1 · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-5000 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at bauamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 49 / 20 31

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