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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 50 | Freitag 11. Dezember 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUND- MACHUNG Verordnung

KUND- MACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) rathaus Über Antrag des Vorsitzenden hat die Gemeindevertretung im Umlaufwege mehrheitlich mit 35:1 Stimmen wie folgt beschlossen: Aufgrund des § 17 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017 wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Beiträge und Gebühren Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben: a) Wasserversorgungsbeiträge, b) Wasserbezugsgebühren (einschließlich Bauwasser) und c) Wasserzählergebühren. 2. Abschnitt Wasserversorgungsbeiträge § 2 Allgemeines 1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag. 2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. 3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. 4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. § 3 Wasseranschlussbeitrag 1) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeindewasserversorgung wird neben den in § 6 Abs 1 Wasserleitungsordnung vorgesehenen Kosten der Anschlussleitung ein Wasseranschlussbeitrag erhoben. 2) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz. 3) Der Beitragsanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Baubescheides oder des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks. § 4 Ergänzungsbeitrag 1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages erhöht, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben. 2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der erhöhten Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz. 3) Der Beitragsanspruch entsteht mit der Erteilung der Benützungsbewilligung oder mit der Vollendung des Vorhabens. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at 16 Nr. 50 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUNDMACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) § 5 Beitragssatz Der Beitragssatz entspricht den Beschaffungskosten für 1 Laufmeter Stahlrohre DN 100 mit zugsicherer Verbindung zuzüglich der Kosten der Rohrverlegung ohne Erdarbeiten. Der Beitragssatz wird zahlenmäßig mit gesonderter Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt. § 6 Bewertungseinheit für Wasseranschlussbeitrag und Ergänzungsbeitrag Die Bewertungseinheit beträgt: a) 1 v. H. der Fläche des Baugrundstückes und 4 v. H. der Geschossfläche für Betriebe, die Wasser als Rohstoff, als Betriebsmittel oder als Betriebshilfsmittel gebrauchen, wie Wäschereien, Autowaschanlagen, Färbereien, Bleichereien, Schlachthäuser, Getränkeerzeugungen, Badeanstalten, Clicheanstalten, Kunststein- und Betonwarenerzeuger, Lebensmittelerzeuger und dgl. einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsräume, sowie für Gast- und Beherbergungsbetriebe; b) 2 v. H. der bebauten Grundstücksfläche und 4 v. H. der Geschossfläche für die Erweiterung von Betrieben nach lit a); f) 1 v. H. der Fläche des Baugrundstückes und 4 v. H. der Geschossfläche für Wohnungen und sonstige Gebäude mit Ausnahme solcher nach lit a), c), d) und e); g) 4 v. H. der Geschossfläche für die Erweiterung und den Zubau von Gebäuden nach lit f), sofern die Grundstücks fläche bereits zur Gebührenbemessung herangezogen wurde. rathaus § 7 Grundstücksfläche 1) Bei Wohnobjekten ist die Fläche des Baugrundstückes insoweit in die Berechnung einzubeziehen, als das Baugrundstück nach Form und Größe und nach Art der Bebauung dem geplanten oder bestehenden Objekt allein zugeordnet werden kann. Sofern sich jedoch Baugrundstücke unterteilen lassen, ist dem geplanten oder bestehenden Objekt nur die anteilsmäßige Grundstücksfläche zuzuschreiben. 2) Wird bei Betriebsneubauten nur ein Teil des vorhandenen Grundstückes bebaut, dann ist nur jene Teilfläche des Baugrundstückes zu berechnen, die unter Einschluss der nicht bebaubaren Abstandsflächen gegen Nachbargrundstücke bebaut wird. c) 1 v. H. der Fläche des Baugrundstückes und 1 v. H. der Geschossfläche für Verwaltungsgebäude, Betriebe des Handels, Gewerbes, der Industrie und des Dienstleistungsbereiches einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsräume mit Ausnahme der Objekte nach lit a); d) 2 v. H. der bebauten Grundstücksfläche und 1 v. H. der Geschossfläche für die Erweiterung von Betrieben nach lit c) sowie für Sportgebäude und deren Erweiterung; e) 1 v. H. der bebauten Grundstücksfläche und 4 v. H. der Geschossfläche des Stallgebäudes für landwirtschaftliche Betriebe und deren Erweiterung; 3) Zufahrten, die dem Anschlusswerber nicht uneingeschränkt allein zur Verfügung stehen, sind nicht Bestandteil der Grundstücksfläche. § 8 Geschossfläche 1) Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen der einzelnen Geschosse eines Bauwerkes bzw Gebäudes. 2) Bei Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie sowie des Dienstleistungsbereiches ist die Fläche des Kellergeschosses nur zur Hälfte in die Geschossfläche einzurechnen. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 50 / 20 17

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