Aufrufe
vor 3 Jahren

Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 50 | Freitag 11. Dezember 2020

  • Text
  • Lustenau
  • Gemeindeblatt
Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUNDMACHUNG Verordnung

KUNDMACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) 3) Bei allen übrigen im Abs 2 nicht erwähnten Gebäuden sind Flächen in Kellergeschossen und Erdgeschossen nur dann in die Geschossfläche einzubeziehen, wenn es sich um Räume handelt, die Wohnzwecken oder sonst dem Hauptzweck des Objektes dienen oder für den länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen. 3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges. rathaus 4) Zu den Wohnungen gehörige Garagen sind nicht in die Geschossfläche einzubeziehen. 5) Die Geschossfläche erstreckt sich bis zur Außenfront des Geschosses. Balkonflächen, die über die Außenfront eines Geschosses hinausragen, sind nicht Bestandteil der Geschossfläche. 6) Bei Vollgeschossen ist die Geschossfläche in der Ebene des Fußbodens, bei ausgebauten oder ausbaubaren Dachgeschossen unter geneigten Dächern in der Ebene 1,80 m über dem Fußboden zu messen. § 9 Wiederaufbau Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß. 3. Abschnitt Wasserbezugsgebühren § 10 Bemessung 1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. 2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten § 11 Bauwassergebühr 1) Für den Wasserbezug zur Errichtung von Gebäuden ist eine einmalige Bauwassergebühr zu entrichten. Sie wird unter Zugrundelegung einer Wassermenge von 0,5 m3 je m² der Geschossfläche vervielfacht mit dem Wassergebührensatz ermittelt. 2) Die Bauwassergebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn der Rohbau eines Gebäudes zum überwiegenden Teil ohne Inanspruchnahme von Bauwasser errichtet wurde. 3) Keine Bauwassergebühr ist vorzuschreiben, wenn die Bauwassermenge über einen Wasserzähler bezogen und hiefür eine Wasserbezugsgebühr entrichtet wurde. 4) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die Wasser versorgung der Marktgemeinde Lustenau angeschlossenen Grundstücks bzw Bauwerkes. § 12 Gebührenschuldner 1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäu des, des Betriebes oder der Anlage zu entrichten. 2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung der Schriftstücke an diesen. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at 18 Nr. 50 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

KUNDMACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) 3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasser bezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld. 4) Tritt ein Eigentümerwechsel ein, so hat der bisherige Eigentümer die Wasserbezugsgebühr bis zum nächsten Quartal eines Jahres zu bezahlen. Melden der bisherige und der neue Eigentümer den Wasserbezug nicht ab bzw. an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Wasserbezugsgebühr, die während des Quartals, in den der Eigentumsübergang fällt, entsteht. § 13 Abrechnung Der Wasserverbrauch wird quartalsweise durch das Ablesen des Wasserzählers ermittelt und verrechnet. 3) Der Gebührensatz wird pro Wasserzähler durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt. 4) Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise. 5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen § 16 Übergangsbestimmungen Ist nach den bis einschließlich 1972 geltenden Vorschriften ein Wasseranschlussbeitrag entrichtet worden, so ist der Ergänzungsbeitrag gemäß § 4 wie folgt zu berechnen: Für das gesamte Gebäude oder sonstige Bauwerke ist der Beitrag nach der Vorschrift des § 3 (Wasseranschlussbeitrag) zu berechnen und die bis dahin geleisteten Wasseranschlussbeiträge, wertgesichert nach dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex, abzuziehen. rathaus § 14 Gebührensatz Der Gebührensatz wird pro m³ Wasserverbrauch durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt. 4. Abschnitt Wasserzählergebühren § 15 1) Für den Ankauf, die Erneuerung und Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr erhoben. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Lustenau vom 17. Dezember 2015 außer Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer” 2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 50 / 20 19

LUSTENAUER GEMEINDEBLATT

© Marktgemeinde Lustenau 2023