KUND- MACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung über die Abfallgebühren der Marktgemeinde Lustenau (Abfallgebührenordnung) rathaus Über Antrag des Vorsitzenden hat die Gemeindevertretung im Umlaufwege mehrheitlich mit 28:8 Stimmen wie folgt beschlossen: Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 wird in Anwendung von § 17 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017, BGBl 116/2016 idgF, in Verbindung mit den §§ 16 - 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG), LGBl 1/2006 idgF, verordnet: § 1 Begriffsbestimmung Wohnungsbenützer sind alle Personen, die zum Stichtag 28. Februar des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind. § 2 Abfallgebühren (1) Die Marktgemeinde Lustenau hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein, deren Ausmaß sich nach den Bestimmungen des § 17 V-AWG richtet. (2) Im einzelnen bestehen folgende Gebühren: 1. Mengenunabhängige Grundgebühren a) Grundgebühr für Wohnungsbenützer 2. Mengenabhängige Gebühren a) Sackgebühr für Bioabfallsäcke, b) Sackgebühr für Restabfallsäcke, c) Sackgebühr für Garten- und Parkabfallsäcke, d) Gebühr für die Abholung von sperrigen Siedlungsabfällen, e) Gebühr für die Abholung von sperrigen Garten- und Parkabfällen, f) Entleerungsgebühr für Bioabfalltonnen, g) Entleerungsgebühr für Restabfalltonnen, 3. Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle für sperrige Siedlungsabfälle (Altstoffsammelzentrum (ASZ)/Bauhof) mit der ASZ Kundenkarte a) Gebühren für sperrige Siedlungsabfälle b) Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfälle c) Gebühren für die Entsorgung von Problemstoffen, für die eine Rücknahmeverpflichtung durch den Handel besteht. § 3 Gebührenschuldner (1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten. (2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld. (3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer. (4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerkes sowie der Inhaber des Baurechtes. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at 20 Nr. 50 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt
KUNDMACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung über die Abfallgebühren der Marktgemeinde Lustenau (Abfallgebührenordnung) § 4 Gebührenhöhe (1) Die Grundgebühr für Wohnungen wird pro Jahr und Wohnungsbenützer vorgeschrieben. Für die dritte und jede weitere Person pro Wohnung, die zum Stichtag gemäß § 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird keine Grundgebühr vorgeschrieben. (2) Die ziffernmäßige Höhe der Abfallgebühren wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt. § 5 Gebühreneinhebung (1) Gemäß § 6 dieser Verordnung werden Grundgebühr und Sackgebühren für den Pflichtbezug an Restabfallsäcken jährlich vorgeschrieben. Die Gebühr für die Entleerung von Bio- und Restabfalltonnen wird vierteljährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung fällig. (2) Die Gebühr zusätzlicher Abfallsäcke für Restabfälle, Bioabfälle und Garten- und Parkabfälle ist beim Erwerb an den Verkaufsstellen zu entrichten. (3) Die Gebühren für die Abgabe sperriger Siedlungsabfälle, sperriger Garten- und Parkabfälle und Problemstoffe (bei Rücknahmeverpflichtung durch den Handel) sind bei der Abgabe an der Annahmestelle zu entrichten. Die Gebühren für die Abholung sperriger Siedlungsabfälle und sperriger Garten- und Parkabfälle sogleich bei der Abholung bzw. bei Auftragserledigung zu entrichten. § 6 Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken, Mindestentleerungen 1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken für Restabfälle und eine Verpflichtung für Mindestentleerungen von Rest- und Bioabfalltonnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmung: Bei der Abfuhr von Bioabfällen über die Biotonne (40, 60, 80, 120, 240 Liter) werden für jede Biotonne mindestens 26 Entleerungen pro Jahr vorgeschrieben. Bei der Abfuhr von Restabfällen über die Restabfalltonne ( mind. 60 Liter) werden für jede Restabfalltonne mindestens 12 Entleerungen pro Jahr vorgeschrieben. (2) Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Rest- und Bioabfälle mit den in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestab nahmemengen oder Mindestentleerungen nicht gewähr leistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke über die Verkaufs stellen zu beziehen, bei Verwendung von Rest- oder Bioabfalltonnen zusätzliche Entleerungen oder das Aufstellen weiterer Behälter zu veranlassen. § 7 Ausnahmen von der Mindestabnahmepflicht Pflichtabfallsäcke, die aufgrund des Wegzuges in eine andere Gemeinde nicht verbraucht werden können, werden über Antrag des Abnahmepflichtigen zur festgelegten Sackgebühr durch die Marktgemeinde zurückgenommen. § 8 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 01.01.2020 außer Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer rathaus Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich. Sie beträgt für Wohnungen mit einer Person 120 l und für Wohnungen mit 2 und mehr Personen 240 l. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 50 / 20 21
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