Aufrufe
vor 3 Jahren

Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 50 | Freitag 11. Dezember 2020

  • Text
  • Lustenau
  • Gemeindeblatt
Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

KUND- MACHUNG Verordnung

KUND- MACHUNG Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 12.11.2020 über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge rathaus Über Antrag des Vorsitzenden hat die Gemeindevertretung im Umlaufwege mehrheitlich mit 35:1 Stimmen wie folgt beschlossen: Aufgrund des § 8 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45/1948 idF BGBl Nr. I 51/2012 iVm § 13 Abs 1 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idgF wird verordnet: § 1 Eigentümer von Bauwerken bzw Bauberechtigte, welchen von der Baubehörde aufgrund des § 12 Abs 7 Baugesetz LGBl Nr 52/2001 idgF, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen Erleichterungen oder Ausnahmen gewährt wurden, haben für jeden fehlenden Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. § 2 Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt. 4) Wird zunächst eine Ausgleichsabgabe entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe errichtet, so ist die Ausgleichsabgabe ebenfalls unverzinst zurückzuerstatten. 5) Dem Abgabepflichtigen erwächst durch die Entrichtung der Ausgleichsabgabe kein Anspruch gegenüber der Marktgemeinde Lustenau auf Bereitstellung von Abstellplätzen. § 4 1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende KFZ-Stellplätze Lustenau vom 08.03.2018 außer Kraft. § 3 1) Der Anspruch auf die Ausgleichsabgabe entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides. 2) Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe erfolgt mittels Bescheid. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer 3) Erlischt die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so ist dem Abgabepflichtigen auf Antrag die entrichtete Abgabe unverzinst zurückzuerstatten. Rathausstraße · A-6890 Lustenau · T +43 5577 8181-1200 · gemeindeamt@lustenau.at Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1200 gemeindeamt@lustenau.at 22 Nr. 50 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

CORONA- Gelockerte Maßnahmen VIRUS Seit Montag gelten österreichweit neue gelockerte Regelungen im Kampf zur Eindämmung der Coronapandemie. Die Regeln gelten voraussichtlich bis inklusive 6. Jänner 2021, die Ausgangsregeln bis vorerst inklusive 16. Dezember 2020. Ausgangsregelung von 20–6 Uhr Wichtige Ausnahmen: Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; berufliche und Ausbildungszwecke; Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung); unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine. Zwischen 6 und 20 Uhr dürfen sich zwei Haushalte treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder). (vorerst bis inkl. 16.12.2020 gültig) Dienstleistungen und Handel offen Alle Geschäfte werden geöffnet, Öffnungszeiten 6–19 Uhr. Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden. Für beide Bereiche gilt: Keine Konsumation von Speisen und Getränken, Beschränkung von 1 Kundin/Kunde pro 10m², MNS-Pflicht Schulen und Universitäten Kindergärten und Pflichtschulen nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Maskenpflicht auch im Unterricht für Schülerinnen und Schüler ab 10 Jahren, Fernunterricht in der Oberstufe und Unis, Regelbetrieb für Maturantinnen und Maturanten Veranstaltungen bleiben untersagt Ausnahmen: Profisport; Begräbnisse mit max. 50 Personen; Demonstrationen; Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen; unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte Freizeit, Kultur Museen, Bibliotheken und Archive sind geöffnet: Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 10 m², MNS-Pflicht; Outdoor-Bereiche von Tierparks dürfen ab 24. Dezember wieder geöffnet werden. Sport Outdoor-Sportstätten dürfen wieder betreten werden, der Mindestabstand ist einzuhalten, Beschränkung von 1 Sportlerin oder Sportler pro 10 m². Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportlerinnen und -sportler geschlossen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. gesundheit Gastronomie und Hotellerie bleiben geschlossen Speisen zur Abholung von 6–19 Uhr erlaubt, kein Verkauf von offenen alkoholischen Getränken, Lieferservice ist 24/7 möglich. Die Konsumation vor Ort und im Umkreis von 50 Metern ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen). Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen (berufliche Zwecke oder dringendes Wohnbedürfnis) genutzt werden. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T 05577 8181-0 gemeindeamt@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 50 / 20 23

LUSTENAUER GEMEINDEBLATT

© Marktgemeinde Lustenau 2023