Sicherheit Bitte so wenig Feuerwerk wie möglich Der Jahreswechsel 2021/22 wird im Bezirk Dornbirn neuerlich schallgedämpft über die Bühne gehen. Lustenau verzichtet auch dieses Jahr auf ein Silvester-Spektakel im großen Stil am Kirchplatz. Nachdem Feuerwerkskörper dennoch verkauft werden dürfen, haben sich die Städte Dornbirn und Hohenems und die Marktgemeinde Lustenau auf eine gemeinsame Vorgangsweise im Bezirk geeinigt: Um die Lärm- und Umweltbelastungen möglichst gering zu halten, ist das Abschießen von handelsüblichen Kleinfeuerwerken ausschließlich in der Silvesternacht zwischen 23.00 und 1.00 Uhr und nur in ausgewiesenen Bereichen – in Lustenau im Radius von 1 Kilometer um das Zentrum – gestattet. Das Feuerwerk zum Jahreswechsel hat jahrelange Tradition und ist ohne Zweifel schön anzusehen, doch leider auch besonders schädlich für Menschen, Tiere und Umwelt. Lärm, Schadstoffe und die erhöhte Unfallgefahr sind nur einige der Schattenseiten eines Feuerwerks. In diesem Sinne verzichtete Lustenau 2019 erstmals auf ein großes Feuerwerk und bot stattdessen eine Lasershow am Kirchplatz an. Schön, aber schädlich In der Silvesternacht steigen die Feinstaubwerte in vielen Städten auf die höchsten Werte des ganzen Jahres. Zudem ist die Knallerei insbesondere für kleine Kinder und für Tiere mit sehr viel Stress verbunden. Ein Informationsblatt des Landes über weitere Auswirkungen von Feuerwerken finden Sie online auf www.lustenau.at. Der dringende Appell lautet auch für den kommenden Jahreswechsel: Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und Ihre Umgebung und schießen Sie so wenig Feuerwerk wie möglich ab. So ist die Rechtslage Das Pyrotechnikgesetz gibt die Grundlagen vor, die aktuelle Verordnung der Gemeinden die Details. Grundsätzlich sind Feuerwerke ohne behördliche Genehmigung immer verboten. Für den Jahreswechsel erlassen deshalb die Bürgermeister:innen eine eigene Verordnung mit Ausnahmen. Zu beachten ist, dass diese Ausnahme in Lustenau nur innerhalb von einem Kilometer im Umkreis des Ortszentrum gilt. Das heißt innerhalb dieses 1-km-Radius um das Zentrum ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zwischen 23.00 und 1.00 Uhr erlaubt. Außerhalb davon sind Feuerwerke und Knaller auf jeden Fall verboten, ebenso innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Altersund Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten sowie in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Orten, insbesondere Tankstellen. Feuerwerk und Knaller sind an Silvester zwischen 23.00 und 1.00 Uhr im Radius von 1 km um das Zentrum erlaubt. (Foto Lukas Hämmerle/ Thomas Holzer) 22 Nr. 51-52 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt
SCHNEERÄUMUNG Bei Schneefall oder Eis: Gehsteige räumen und streuen ist Anrainerpflicht Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Schneeräumdienst der Gemeinde Lustenau selbstverständlich darum bemüht, die Gehsteige zu räumen (freiwillig und unentgeltlich). Allerdings ist es nicht möglich, sämtliche Strecken im Gemeindegebiet bereits frühmorgens von Schnee oder Eis zu befreien. Die laufenden Bemühungen der Gemeinde zur Räumung entbinden die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke deshalb nicht von der ihnen gesetzlich übertragenen Räum- und Streupflicht. Aus diesem Grund erinnern wir alle Grundbesitzer an die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Die Hauseigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen rechtzeitig von den Dächern entfernt werden. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Pflug den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehsteig räumt. Auch in diesem Fall sind die Grundbesitzer dazu verpflichtet, den Schnee dort wieder zu entfernen. Allerdings ist es nicht erlaubt, Schnee einfach wieder auf die Fahrbahn zu schieben. Bei Unfällen, die auf mangelhafte Räumung zurückzuführen sind, kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden. sicherheit § 93 StVO, Pflichten der Anrainer — Räumen und streuen Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Schillerstraße 48 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5800 bauhof@lustenau.at ELTERNBERATUNG Die Elternberatung bleibt vom 24. Dezember 2021 bis 09. Jänner 2022 geschlossen. soziales Ab dem 10. Jänner 2022 findet die Beratung wieder montags und mittwochs von 8.30 – 10.30 Uhr in der Elternberatungsstelle Schützengartenstraße 10a statt. Elternberaterin: Karoline Greber T 0650 4848750 karoline.greber@connexia.at www.eltern.care Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4101 helen.brandl-waibel@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 51-52 / 21 23
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