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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 51/52 | Freitag 24. Dezember 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

RHEINHALLE

RHEINHALLE Publikumseislauf Weihnachten/Neujahr Liebe Eisläuferinnen und Eisläufer! Der Publikumseislauf in der Rheinhalle findet auch während der Feiertage weitestgehend zu den gewohnten Laufzeiten statt. Nur am Christtag und am Neujahrstag bleibt die Eishalle ganztägig geschlossen. Die Mitarbeiter der Rheinhalle wünschen allen Gästen ein frohes Weihnachtsfest, einen guten Rutsch ins Neue Jahr und weiterhin viel Spaß beim Eislaufen! sicherheit Rheinhalle Lustenau Sägerstraße 18 6890 Lustenau T +43 5577 8181-3220 rheinhalle@lustenau.at TERMIN- VEREINBARUNG Nachmittags Terminvereinbarung erbeten bauamt Gerade zu Beginn eines Bauvorhabens ist man als Bauherrin oder Bauherr mit komplexen Fragestellungen konfrontiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamts unterstützen Sie im persönlichen Gespräch gerne. Weil die Mitarbeiter:innen aber sehr oft im Außendienst, z.B. bei Bauverhandlungen, sind, möchten wir Ihnen unnötige Wege und Wartezeiten ersparen. Wir bitten deshalb nachmittags um Terminvereinbarung: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr und Freitag bis 12.30 Uhr, unter T 05577 8181-5000 oder per Mail an bauamt@lustenau.at. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5000 bauamt@lustenau.at 24 Nr. 51-52 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Staldenweg - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Staldenweg - Verkehrsbeschränkung (wiederkehrende halbtägige Totalsperren) Zahl: L120.2F3-192/2021-3 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Betonier und Kranarbeiten neben dem Staldenweg (vorgesehener Zeitraum: mehrere halbtägige Termine vom 15. Dezember 2021 bis 31. August 2022, Sperre nicht vor 08.00 Uhr) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren des Teilstückes vom Staldenweg im Bereich von der Einmündung in die Staldenstraße bis zum Hnr 2 verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes vom Staldenweg verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 51-52 / 21 25

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