RATHAUS GESCHLOSSEN Das Rathaus ist am 24. und 31. Dezember geschlossen rathaus Das Rathaus ist an Heiligabend, 24. Dezember und an Silvester, 31. Dezember geschlossen. Haben Sie dringende, unaufschiebbare Erledigungen an diesen Tagen, ist eine vorherige Terminvereinbarung möglich. Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr T +43 5577 8181-3100 buergerservice@lustenau.at Ansonsten sind wir zu den gewohnten Zeiten für Sie da. Bitte beachten Sie die Maskenpflicht und den Sicherheitsabstand. Nutzen Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Amtswege digital abzuwickeln. Rathaus Bürgerservice Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag 8.00 bis 12.00 und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-0 gemeindeamt@lustenau.at TERMIN- VEREINBARUNG Nachmittags Terminvereinbarung erbeten bauamt Gerade zu Beginn eines Bauvorhabens ist man als Bauherrin oder Bauherr mit komplexen Fragestellungen konfrontiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamts unterstützen Sie im persönlichen Gespräch gerne. Weil die MitarbeiterInnen aber sehr oft im Außendienst, z.B. bei Bauverhandlungen, sind, möchten wir Ihnen unnötige Wege und Wartezeiten ersparen. Wir bitten deshalb nachmittags um Terminvereinbarung: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr und Freitag bis 12.30 Uhr, unter 05577/8181-5000 oder per Mail an bauamt@lustenau.at. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5000 bauamt@lustenau.at 28 Nr. 51 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt
SCHNEE- RÄUMUNG Bei Schneefall oder Eis: Gehsteige räumen und streuen ist Anrainerpflicht sicherheit Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Schneeräumdienst der Gemeinde Lustenau selbstverständlich darum bemüht, die Gehsteige zu räumen (freiwillig und unentgeltlich). Allerdings ist es nicht möglich, sämtliche Strecken im Gemeindegebiet bereits frühmorgens von Schnee oder Eis zu befreien. Die laufenden Bemühungen der Gemeinde zu Räumung entbinden die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke deshalb nicht von der ihnen gesetzlich übertragenen Räum- und Streupflicht. Aus diesem Grund erinnern wir alle Grundbesitzer an die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. § 93 StVO, Pflichten der Anrainer — Räumen und streuen Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Die Hauseigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen rechtzeitig von den Dächern entfernt werden. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Pflug den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehsteig räumt. Auch in diesem Fall sind die Grundbesitzer dazu verpflichtet, den Schnee dort wieder zu entfernen. Allerdings ist es nicht erlaubt, Schnee einfach wieder auf die Fahrbahn zu schieben. Bei Unfällen, die auf mangelhafte Räumung zurückzuführen sind, kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden. Schillerstraße 48 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5800 bauhof@lustenau.at GEMEINDEARCHIV WEIHNACHTSFERIEN kultur Von Donnerstag, 24. Dezember 2020, bis Mittwoch, 6. Jänner 2021, bleibt das Historische Archiv der Marktgemeinde Lustenau geschlossen. Ab Donnerstag, den 7. Jänner 2021, sind wir wieder gerne zu den Öffnungszeiten und nach Terminvereinbarung für Sie da. Öffnungszeiten: Dienstags, 13.30 bis 17.30 Uhr Donnerstags, 18.30 bis 19.45 Uhr Kaiser-Franz-Josef-Straße 4a 6890 Lustenau T +43 5577 8181-4230 archiv@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 51 / 20 29
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