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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 6 | Freitag 12. Februar 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Staldenweg -

VERORDNUNG Staldenweg - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Staldenweg - Verkehrsbeschränkung (mehrere halbtägige Totalsperren) Zahl: L120.2F3-15/2021 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Betonier Arbeiten neben dem Staldenweg (vorgesehener Zeitraum: mehrere halbtägige Termine vom 16. Februar bis 29. Oktober 2021, Sperre nicht vor 08.00 Uhr) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 3 Der Verkehr wird über Gemeindestraßen umgeleitet. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeiste:r i.A. Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren des Teilstückes vom Staldenweg im Bereich von der Einmündung in die Staldenstraße bis zum Hnr 2 verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes vom Staldenweg verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 20 Nr. 06 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

RHEINTALISCHE MUSIKSCHULE Zurück im Präsenzunterricht Auch die Musikschulen dürfen wieder zurück in den Präsenzunterricht. Die neue Regelung ist seit 8. Februar 2021 wirksam und ermöglicht es nach individueller Absprache, bereits in den Semesterferien unter Einhaltung der aktuellen Richtlinien die eine oder andere Unterrichtsstunde in Präsenz einzubringen. Auch das lang entbehrte gemeinsame Musizieren wird nun wieder möglich. Instrumental-/Gesangsunterricht, alle Altersstufen Mindestabstand 2 m zwischen den Anwesenden Blasinstrumente: Mindestabstand 3 m oder 2 m plus Trennwand zwischen den Anwesenden Gesang: Mindestabstand 3 m oder 2 m plus Trennwand zwischen den Anwesenden Lüftungspausen von 5 Minuten bei jedem Wechsel der SchülerInnen Elementares Musizieren und Tanz Maximal 6 Personen (plus eine Lehrperson) Der Unterricht ist so zu gestalten, dass größtmögliche Abstände eingehalten werden können, der Richtwert beträgt 2 m Abstand. Bei Eltern-Kind-Gruppen gelten Kind und Bezugsperson als eine Person (Abstände siehe auch bei Maskenpflicht) Tanz (alle Altersstufen), Mindestabstand 2 m Lüftungspause von 15 Minuten nach spätestens 60 Minuten Unterricht musikschule Gesang: 3 m oder 2 m plus Trennwände zwischen den Anwesenden Lüftungspause je nach Gruppengröße von 10 bis 15 Minuten nach spätestens 60 Minuten Unterricht Folgender Unterricht kann aktuell nicht stattfinden: Kooperationsunterricht, Gruppenunterricht und Ensembles mit mehr als 6 Mitwirkenden, Orchester und Chöre Testungen Musikschullehrende müssen sich alle sieben Tage testen lassen (Antigen oder PCR). Bei schulpflichtigen SchülerInnen gilt das Ergebnis der Schultestung. Jenen SchülerInnen, die sich nicht regelmäßig testen lassen, sollte weiterhin Online-Unterricht angeboten werden. Erwachsene, Lehrlinge etc. sollten ausschließlich mit dem Nachweis eines 48-Stunden alten negativen Antigen- oder PCR-Tests zum Unterricht erscheinen. Auch die Eigenbestätigung eines negativen Tests ist möglich. Besteht keine Testung, wird weiterhin Fernunterricht angeboten. Die geltenden Richtlinien für alle Arten von Unterricht stehen auf der Homepage der Musikschule als Download zur Verfügung. Gruppenunterricht, Musikkunde und Ensembles, alle Altersstufen Maximal 6 Personen (plus eine Lehrperson) Mindestabstand 2 m zwischen den Anwesenden Blasinstrumente: 3 m oder 2 m plus Trennwände zwischen den Anwesenden Maria-Theresien-Straße 61 6890 Lustenau T +43 5577 8181 4700 musikschule@lustenau.at www.lustenau.at/musikschule Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 06 / 21 21

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