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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 6 | Freitag 12. Februar 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG Sandstraße -

VERORDNUNG Sandstraße - Verkehrsbeschränkung polizei Betrifft: Sandstraße - Verkehrsbeschränkung (Totalsperre - Neuverlegung der Trinkwasserleitung und Straßenumbau) Zahl: L120.2F3-9/2021 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1a und 7 in Verbindung mit § 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und unter Hinweis auf die Übertragungsverordnung des Gemeindevorstandes vom 08. Juni 2006 wird auf Grund von Grabungs- und Straßenbauarbeiten auf der Sandstraße (vorgesehener Zeitraum: 8. Februar 2021 bis 28. Mai 2021) im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen verordnet: Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung gelten auf der angeführten Straße für die Dauer der Bauarbeiten folgende Beschränkungen: § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 52 lit. a Z 14b „Verbot für Fußgänger“, den Zusatztafeln nach § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer- und Baustellenverkehr“ sowie den Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Bürgermeister: i.A. Kdt. Schreiber René § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der Sandstraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Rheinstraße und der Kreuzung mit der Grütt-/ Badlochstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainerund Baustellenverkehr ausgenommen. § 2 Fußgängern ist das Begehen des unter § 1 angeführten Teilstückes der Sandstraße verboten. Von diesem Verbot ist der Anrainer- und Baustellenverkehr ausgenommen. § 3 Der Verkehr wird über Gemeinde- und Landesstraßen umgeleitet. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 22 Nr. 06 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt

SCHNEERÄUMUNG Bei Schneefall oder Eis: Gehsteige räumen und streuen ist Anrainerpflicht Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Schneeräumdienst der Gemeinde Lustenau selbstverständlich darum bemüht, die Gehsteige zu räumen (freiwillig und unentgeltlich). Allerdings ist es nicht möglich, sämtliche Strecken im Gemeindegebiet bereits frühmorgens von Schnee oder Eis zu befreien. Die laufenden Bemühungen der Gemeinde zur Räumung entbinden die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke deshalb nicht von der ihnen gesetzlich übertragenen Räum- und Streupflicht. Aus diesem Grund erinnern wir alle Grundbesitzer an die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Die Hauseigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen rechtzeitig von den Dächern entfernt werden. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Pflug den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehsteig räumt. Auch in diesem Fall sind die Grundbesitzer dazu verpflichtet, den Schnee dort wieder zu entfernen. Allerdings ist es nicht erlaubt, Schnee einfach wieder auf die Fahrbahn zu schieben. Bei Unfällen, die auf mangelhafte Räumung zurückzuführen sind, kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden. sicherheit § 93 StVO, Pflichten der Anrainer — Räumen und streuen Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Schillerstraße 48 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5800 bauhof@lustenau.at Wi eltr dar Bock, om so stärrigr ’s Hoôn. Je älter, umso sturer. Lustenauer Mundart Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 06 / 21 23

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