REITER- INFORMATION umwelt Aufgrund wiederholter Anfragen erlauben wir uns, Reiter und Reiterinnen auf einige wichtige Verhaltensregeln im Gelände und im Straßenverkehr aufmerksam zu machen. Insbesondere möchten wir auf die Einhaltung der bestehenden Reitwegebeschilderung im nördlichen Schweizer Ried, im Rheinvorland, am Alten Rhein sowie entlang des Rheintal-Binnenkanals („Kobler“) hinweisen.. Folgende Reitverbote sind mit Rücksicht auf Landwirtschaft, Naturschutz und andere Erholungssuchende besonders zu beachten: • Uferweg entlang des Alten Rheins • Im Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ z.B. Seelachendamm oder Stichweg südlich Vetterhof) • Radweg westlich des Koblers im Abschnitt zwischen L 45 (Schmitterstraße) und Glaserweg. Die Amtsorgane der Gemeinde sind angewiesen, diese Bestimmungen zu überprüfen. Wir ersuchen daher bei Ausritten um Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sowie der nachstehenden Verhaltensregeln. Insbesondere in Tauperioden verursachen Reitpferde durch ihren Hufschlag schwerwiegende Schäden an Naturwegen (siehe Foto). Bei Tau- und Regenwetter sind daher Ausritte generell zu unterlassen. gekennzeichnet sind, dürfen nicht zum Reiten benützt werden! • Im Gelände ist das Reiten nur auf öffentlichen Wegen gestattet, ansonsten bedarf es der Zustimmung des Grundeigentümers. • Das oberste Gebot für den Reiter ist ein ruhiges und korrektes Verhalten im Gelände. • Auf Wegen reiten und nicht querfeldein. • Nach Regenperioden keine aufgeweichten Wege benützen. • In den Wintermonaten (Dezember – März) sollte während Tauperioden mit Rücksicht auf den durchweichten, trittempfindlichen Boden gänzlich auf Ausritte verzichtet werden. • Keine Hunde beim Ausritt mitnehmen und besonders im Frühjahr keine Jungtiere aufstöbern. Verhaltensregeln für das Reiten im Gelände und im Straßenverkehr • Um die Reitanlage zu verlassen, muss der Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Nachweis gilt der Österreichische Reiterpass. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten! • Reiter dürfen nur die Fahrbahn oder beschilderte Reitwege benützen. Gehsteige oder Geh- und Radwege, die mit blauer Hinweistafel als solche Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-5201 rudi.alge@lustenau.at 24 Nr. 06 / 21 | Lustenauer Gemeindeblatt
INSERATE- ANNAHMESCHLUSS Annahmeschluss KW 7, Montag, 15.2.2021, 12.00 Uhr Geschätzte Inserenten! gemeindeblatt Am Faschingsdienstag-Nachmittag bleibt das Rathaus geschlossen. Bitte beachten Sie den Annahmeschluss am Montag, 15. Februar, 12.00 Uhr. Bis dahin müssen alle Manuskripte an gemeindeblatt@lustenau.at geschickt werden. Später eingelangte Inserate können nicht mehr berücksichtigt werden. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1300 gemeindeblatt@lustenau.at HEIZKOSTEN- Hilfe zum Aufwand für Beheizung ZUSCHUSS soziales Heizkostenzuschuss 2020/2021 Anträge können bis 19. Februar 2021 im Zimmer E2 und E3 (Sozialreferat) des Rathauses oder online unter www.lustenau.at (Suchbegriff: Heizkostenzuschuss) gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses pro Haushalt beträgt einmalig € 270,- Voraussetzung Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Bei Alleinstehenden € 1.237,- (netto) Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften € 1.895,- (netto) und zusätzlich je Kind/weitere Person € 215,- (netto) Für Bezieher von bedarfsorientierter Mindestsicherung gelten andere Kriterien (nähere Auskünfte im Sozialreferat). Bei der Antragstellung sind sämtliche Einkommensunterlagen (Gehalt, Pension, AMS-Bestätigung, Wohnbeihilfebestätigung, Unterhaltsnachweise etc.) sowie der Nachweis einer Bankverbindung (Kontokarte) vorzulegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie im Sozialreferat, Tel. 05577/8181 DW 3002 oder 3003. Rathausstraße 1 6890 Lustenau T +43 5577 8181-3002 christian.hagen@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 06 / 21 25
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