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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 6 | Freitag 8. Februar 2024

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

i Rathaus i Rathaus

i Rathaus i Rathaus Kundmachung Erlassung eines Bebauungsplanes VERORDNUNG der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau über die Erlassung eines Bebauungsplanes Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 25.01.2024, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.01.2024, Zl. VIIa- 50.030.55-6//-40, wird gemäß § 28 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 28/2011 und Nr. 4/2019, verordnet: dem Textteil in der angeschlossenen Anlage (Zahl: BBP-02/2023-Ra; Datum: 11.09.2023) erlassen. Einsicht unter www.lustenau.at/kundmachungen (Kundmachung BBP Radabstellanlagen) oder Bauamt Zi 13 Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Der Bebauungsplan „Radabstellanlagen“ der Marktgemeinde Lustenau wird gemäß Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 5000, bauamt@lustenau.at Verordnung Änderung der Friedhofsordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 25.01.2024 über die Änderung der Friedhofsordnung (Änderung der Friedhofsordnung) Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 25.01.2024 wird gemäß § 31 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 58/1969 idF LGBl.Nr. 4/2022, die Änderung der Friedhofsordnung des Gemeindefriedhofes Lustenau-Hasenfeld wie folgt verordnet: § 6 Dauer der Benützungsrechte Die Dauer des Benützungsrechtes beträgt: a) bei Reihengräbern und Kindergräbern 15 Jahre und kann nicht mehr verlängert werden; b) bei Familiengräbern und Urnennischen 25 Jahre und kann nach Ablauf wieder um 15 Jahre verlängert werden; c) bei Urnengräbern 25 Jahre und kann nach Ablauf ebenfalls wieder um 15 Jahre verlängert werden. Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer Rathausstraße 1, 6890 Lustenau , T +43 5577 8181 1200, gemeindeamt@lustenau.at 16 Nr. 06 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt

i Soziales Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 Anträge können bis 16. Februar 2024 eingereicht werden Anträge können bis 16. Februar 2024 im Zimmer E2 und E3 (Sozialreferat) des Rathauses gestellt werden. Höhe des Zuschusses pro Haushalt: € 100.- bis max. € 500,- (einmalig) Voraussetzung: Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Bei Alleinstehenden Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften Bei 3-Personen-Haushalten Bei 4-Personen-Haushalten Bei 5-Personen-Haushalten Bei 6-Personen-Haushalten Bei größeren Haushalten € 2.300,– (netto) € 3.200,– (netto) € 3.650,– (netto) € 4.050,– (netto) € 4.500,– (netto) € 4.900,– (netto) auf Anfrage Für Bezieher einer Sozialhilfe gelten andere Kriterien (nähere Auskünfte im Sozialreferat). Bei der Antragstellung sind sämtliche Einkommensunterlagen (Gehalt, Pension, AMS-Bestätigung, Wohnbeihilfebestätigung, Unterhaltsnachweise etc.) sowie der Nachweis einer Bankverbindung (Kontokarte) vorzulegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie im Sozialreferat, T 05577 8181 DW 3002 oder 3003 Rathausstraße 1, 6890 Lustenau , T +43 5577 8181 3002, soziales@lustenau.at Feuerwehr Lustenau Neudorfstraße 122 6890 Lustenau Notruf: 122 feuerwehr@lustenau.at feuerwehr.lustenau.at Notruf: Wer spricht? Was ist passiert? Wo ist der Einsatzort (Adresse)? Wie viele Verletzte gibt es? WARTEN auf Rückfragen! Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 06 / 24 17

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