i Polizei Verordnung Holz-, Stalden- und Rathausstraße - Verkehrsbeschränkungen 11.2. von 10 bis 21 Uhr Betrifft: Holz-, Stalden- und Rathausstraße - Verkehrsbeschränkungen (Halte- und Parkverbote anlässlich des Faschingsumzuges 2024) L130.2-2/2024-2 Verordnung: des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Lustenau vom 18. Jänner 2024. Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94d Z 4 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) wird angeordnet: § 1 Aus Anlass des Faschingsumzuges 2024 wird am 11. Februar 2024 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr • auf der gesamten Holzstraße, • auf dem Teilstück der Staldenstraße, von der Kreuzung mit der Neudorfstraße bis zur Einmündung in die Holzstraße und • auf der gesamten Rathausstraße das Halten und Parken beidseitig verboten. § 3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13 a StVO „Parken verboten“ und § 52 lit. a Z. 13 b StVO „Halten und Parken verboten“ sowie den Zusatztafeln nach § 54 StVO „Anfang“ bzw. „Ende“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Für den Gemeindevorstand: Der Bürgermeister: Dr. Kurt Fischer § 2 Die in den vorgenannten Straßen- bzw. teilstücken bestehenden Halte- und Parkverbote werden für die Dauer der in dem im § 1 genannten Zeitraum vorübergehend aufgehoben. .......................... = beidseitiges Halte- und Parkverbot Rathausstraße 1, 6890 Lustenau T +43 5577 8181 1500 sicherheitswache@lustenau.at 20 Nr. 06 / 24 | Lustenauer Gemeindeblatt
i Umwelt Information für Reiter:innen Verhaltensregeln für Reiterinnen und Reiter im Gelände und Verkehr Aufgrund wiederholter Anfragen erlauben wir uns, Reiterinnen und Reiter auf einige wichtige Verhaltensregeln im Gelände und im Straßenverkehr aufmerksam zu machen. Insbesondere möchten wir auf die Einhaltung der bestehenden Reitwegebeschilderung im nördlichen Schweizer Ried, im Rheinvorland, am Alten Rhein sowie entlang des Rheintal-Binnenkanals („Kobler“) hinweisen. Folgende Reitverbote sind mit Rücksicht auf Landwirtschaft, Naturschutz und andere Erholungssuchende besonders zu beachten: • Uferweg entlang des Alten Rheins • Im Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ z.B. Seelachendamm oder Stichweg südlich Vetterhof) • Radweg westlich des Koblers im Abschnitt zwischen L 45 (Schmitterstraße) und Glaserweg. Die Amtsorgane der Gemeinde sind angewiesen, diese Bestimmungen zu überprüfen. Wir ersuchen daher bei Ausritten um Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sowie der nachstehenden Verhaltensregeln. Insbesondere in Tauperioden verursachen Reitpferde durch ihren Hufschlag schwerwiegende Schäden an Naturwegen (siehe Foto). Bei Tau- und Regenwetter sind daher Ausritte generell zu unterlassen. Verhaltensregeln für das Reiten im Gelände und im Straßenverkehr • Reiterin und Reiter dürfen nur die Fahrbahn oder beschilderte Reitwege benützen. Gehsteige oder Geh- und Radwege, die mit blauer Hinweistafel als solche gekennzeichnet sind, dürfen nicht zum Reiten benützt werden! • Im Gelände ist das Reiten nur auf öffentlichen Wegen gestattet, ansonsten bedarf es der Zustimmung des Grundeigentümers. • Das oberste Gebot für die Reiterin und den Reiter ist ein ruhiges und korrektes Verhalten im Gelände. • Auf Wegen reiten und nicht querfeldein. • Nach Regenperioden keine aufgeweichten Wege benützen. • In den Wintermonaten (Dezember – März) sollte während Tauperioden mit Rücksicht auf den durchweichten, trittempfindlichen Boden gänzlich auf Ausritte verzichtet werden. • Keine Hunde beim Ausritt mitnehmen und besonders im Frühjahr keine Jungtiere aufstöbern. • Um die Reitanlage zu verlassen, muss die Reiterin und der Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Nachweis gilt der Österreichische Reiterpass. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten! Rathausstraße 1, 6890 Lustenau, T +43 5577 8181 5201, rudi.alge@lustenau.at Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 06 / 24 21
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