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Lustenauer Gemeindeblatt Nr. 8 | Freitag 21. Februar 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Marktgemeinde Lustenau | Erscheint jeden Freitag, Erscheinungsort und Verlagspostamt: 6890 Lustenau

VERORDNUNG

VERORDNUNG Holz-,Stalden- und Rathausstraße – Verkehrsbeschränkungen Betrifft: Holz-,Stalden- und Rathausstraße - Verkehrsbeschränkungen (Halte- und Parkverbote anlässlich des Faschingsumzuges 2020) Zahl: L130.2-12/2020 Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 10. Februar 2020 in Anwendung des § 66 Abs. 4 Gemeindegesetz. Gemäß der §§ 43 Abs. 1 lit. b sowie 94d Z 4 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und der Ordnung des ruhenden Verkehrs angeordnet: polizei § 4 Die in den vorgenannten Straßen-/teilstücken bestehenden Halten und Parken verboten werden für die Dauer der in dem im § 1 genannten Zeitraum vorübergehend aufgehoben. § 5 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13 a StVO „Parken verboten“ und § 52 lit a Z 13 b StVO „Halten und Parken verboten“ sowie den Zusatztafeln nach § 54 StVO „Anfang“ bzw „Ende“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Für den Gemeindevorstand: § 1 Auf der gesamten Holzstraße ist am 23. Februar 2020 in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr auf beiden Fahrbahnseiten das Halten und Parken verboten. Dr. Kurt Fischer Bürgermeister § 2 Auf der Rathausstraße ist in dem im § 1 genannten Zeitraum auf beiden Fahrbahnseiten das Parken verboten. § 3 Auf dem Teilstück der Staldenstraße, von der Kreuzung mit der Neudorfstraße bis zur Einmündung in die Holzstraße ist in dem im § 1 genannten Zeitraum auf beiden Fahrbahnseiten das Halten und Parken verboten. Rathausstraße 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at 22 Nr. 8 / 20 | Lustenauer Gemeindeblatt

VERORDNUNG Faschingsumzug 2020 Betrifft: Faschingsumzug 2020 - Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote) Zahl: L130.2-12/2020 Verordnung Gemäß den §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vlbg. Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, wird im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und der Fußgänger sowie aufgrund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete verordnet: § 1 Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 19 StVO ist das Befahren der in § 2 ge-nannten Straßen bzw. –züge am 23. Februar 2020, in der Zeit von 12.00 bis 21.00 Uhr verboten. polizei • Rosenlächerstraße von der Kreuzung mit dem Pfarrweg bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Schillerstraße von der Kreuzung mit der Gärtnerstraße bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Schmiedgasse § 3 Dieses Verbot gilt nicht für die im Rahmen des Faschingsumzuges verwendeten Fahrzeuge und für Anrainer. Die Umleitung erfolgt über Landes- u Gemeindestraßen. § 4 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ und § 54 Abs. 1 StVO „ausgenommen Anrainer und Faschingsumzugteilnehmer“ sowie § 53 Abs. 1 Z 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. § 2 • Amann-Fitz-Straße • Frühlingsstraße von der Kreuzung mit der Frühlingsstraße bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Gärtnerstraße von der Kreuzung mit der Gärtnerstraße bis zur Einmündung in die Schillerstraße • Jahnstraße von der Einmündung der Raiffeisenstraße bis zur Einmündung in die Kirchstraße • Kaiser-Franz-Josef-Straße von der Einmündung der Rathausstraße bis zur Einmündung der Raiffeisenstraße • Kapellenstraße von der Kreuzung mit der Radetzkystraße bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Kirchstraße von der Einmündung der Jahnstraße bis zur Kreuzung mit der Müller-/Gärtnerstraße • Maria-Theresien-Straße • Montfortstraße von der Kreuzung mit der Rheindorferstraße bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Neudorfstraße von der Kreuzung mit der Steinackerstraße bis zur Einmündung in die Maria-Theresien-Straße • Radetzkystraße von der Einmündung der Frühlingsstraße bis zur Kreuzung mit der Steinackerstraße • Rathausstraße • Rheindorferstraße von der Kreuzung mit der Reichsstraße bis zur Kreuzung mit der Montfortstraße Rathausstraße 6890 Lustenau T +43 5577 8181-1500 sicherheitswache@lustenau.at Dr. Kurt Fischer Bürgermeister Lustenauer Gemeindeblatt | Nr. 8 / 20 23

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